Eingriffsregelung
Für einen behutsamen Umgang mit Natur und Landschaft hat der Gesetzgeber die Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13ff BNatSchG) verankert. Danach gilt vereinfacht gesagt: Wer einen Schaden in der Natur verursacht, muss ihn auch wieder beheben.
Für Eingriffe in Natur und Landschaft ist in der Regel eine Genehmigung notwendig.
- Vorhaben, die in der Regel einen Eingriff bedeuten, sind bspw. die Errichtung baulicher Anlagen (im Außenbereich), Versiegelung von Flächen, Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Gehölzen, Feld- und Wegrainen, kulturhistorischen Trockenmauern, Streuobstwiesen, Kleingewässern, Umwandlung von naturnahen Flächen, etc.
- Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (z.B. Baurecht, Denkmalschutz oder Planungsrecht), wird gemäß § 15 BNatSchG in dem entsprechenden Verfahren im Benehmen mit der Naturschutzbehörde entschieden (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Für alle anderen Eingriffe, für die keine behördliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist vor der Umsetzung eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde einzuholen.
- Anträge für eine Genehmigung nach Naturschutzrecht (z.B. Gehölzentfernungen) können formlos nach § 17 Abs. 3 gestellt werden.
Wichtig für die Beurteilung eines Eingriffs ist eine Vorhabenbeschreibung (Art, Ort, Umfang, ggf. Fotos und Lageplan, zeitlicher Ablauf, etc.), die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie eine Beschreibung und kartografische Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen.
In der Regel wird im Landkreis Cloppenburg die Inanspruchnahme einer intensiv genutzten Fläche ab 100 m² als Eingriff gewertet, der zu kompensieren ist. Kleinere Eingriffe sind dennoch in einer Gesamtbilanz zu dokumentieren und bei zukünftigen Eingriffen zu berücksichtigen.
Bauvorhaben sollten durch Anpflanzungen heimischer Laubgehölze, insbesondere vom geplanten Neubau zur freien Landschaft hin, in die Landschaft eingebunden werden, um das Landschaftsbild am Ort der Baumaßnahme wiederherzustellen. Können Kompensationsmaßnahmen nicht oder in nicht ausreichendem Umfang vor Ort durchgeführt werden, sind auch Ersatzmaßnahmen, die Inanspruchnahme von Ökokonten oder Flächenpools sowie Ersatzgeldzahlungen möglich.
Bei einem Bauvorhaben im Außenbereich (Einzelstandort) sowie bei Bauvorhaben auf einem Betriebsgelände im Abstand von > 20 m zum nächsten Gebäude der Hofstelle ist in der Regel eine einmalige Biotoptypenkartierung auf dritter Ebene gemäß Kartierschlüssel v. Drachenfels in einem 300 m Radius sowie eine Brutvogelkartierung mit mind. 6 Tages- und 2 Nacht-Begehungen zwischen Anfang März und Ende Juli im 300 m Radius notwendig.
Sind für das Bauvorhaben Abrissarbeiten oder Gehölzentnahmen geplant, ist vorher eine Besatzprüfung im Sinne des Artenschutzes notwendig. Die Quartiere sind entsprechend auszugleichen (siehe „Umgang mit Habitatstrukturen an Bäumen“).
Die Kartierumfänge sind abhängig vom Untersuchungsraum (z.B. Zerschneidung von Offenlandkorridoren) und mit der UNB abzustimmen.
Bitte beachten Sie die hinterlegten Dokumente bei einer Antragstellung.
Rechtsgrundlage:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der derzeit gültigen Fassung.
Abnahme von Kompensationsmaßnahmen
Um die ökologische Wirksamkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachhaltig sicherzustellen, führt die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ein zweistufiges Abnahmeverfahren durch. Eine Maßnahme gilt erst dann als rechtmäßig umgesetzt, wenn beide Phasen erfolgreich abgeschlossen wurden.
1. Die erste Stufe: Herstellungsabnahme
Die Herstellungsabnahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der baulichen oder pflanztechnischen Arbeiten. Ziel ist die Überprüfung, ob die Fläche fachgerecht und planungskonform angelegt wurde.
- Zeitpunkt: Direkt nach Abschluss der Pflanzung, Einsaat oder Gestaltung.
- Erforderliche Unterlagen: Zum Vor-Ort-Termin müssen sämtliche Lieferscheine für Pflanz- und Saatgut vorgelegt werden.
- Prüfschwerpunkte: Korrekte Artenauswahl, gelieferte Mengen sowie die qualitative Ausführung der Anpflanzung.
2. Die zweite Stufe: Abnahme der Fertigstellungspflege (Anwuchsabnahme)
Nach einem Zeitraum von in der Regel zwei Jahren erfolgt eine erneute Begehung durch die UNB. In dieser Phase wird bewertet, ob die Maßnahme dauerhaft etabliert ist und sich ökologisch wie geplant entwickelt.
- Zeitpunkt: Zwei Jahre nach der erfolgreichen Herstellungsabnahme.
- Prüfkriterien: Kontrolle der Anwuchsrate (Vitalität der Gehölze, Deckungsgrad der Einsaat) sowie die Überprüfung der durchgeführten Erstpflege. Sollten erhebliche Ausfälle vorliegen, können Nachpflanzungen angeordnet werden.
Freigabe der Sicherheitsleistung
Die im Rahmen der Genehmigung hinterlegte Sicherheitsleistung dient der Behörde als Absicherung für die Durchführung der Maßnahmen.
- Erst wenn beide Abnahmestufen beanstandungsfrei durchlaufen wurden, gelten die behördlichen Auflagen als erfüllt.
- Rückerstattung: Nach dem positiven Abschluss der zweiten Abnahme erfolgt die Freigabe und Rückzahlung der Sicherheitsleistung.
