Eingriffe in Natur und Landschaft sind
- Veränderungen der Gestalt von Grundflächen,
- Veränderungen der Nutzung von Grundflächen,
- Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Diese Vorhaben stellen genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft dar.
Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher möglichst zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen, zu ersetzen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Folgende Maßnahmen können unter anderem dazuzählen:
- Fällung von Bäumen und Rodung von Gehölzstrukturen,
- Bodenveränderungen durch Abgrabungen und Aufschüttungen (wenn nicht genehmigungspflichtig nach der NBauO),
- Beseitigung von Lebensräumen für Tierarten durch Umbau und Abriss von Gebäuden.
Die Genehmigung ist schriftlich, insbesondere unter Angabe der nachfolgenden Angaben zu beantragen:
- Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
- Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen
- Vorlage von Gutachten, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist
- Fachplan oder landschaftspflegerischer Begleitplan
Rechtsgrundlagen:
- §§ 13, 14, 15 und 17 Bundesnaturschutzgesetz
