Beantragung von Aufenthaltstiteln

Ansprechpersonen Beantragung von Aufenthaltstiteln

Erreichbarkeit (die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Nachnamen)

§§ 16 – 21, einschl. § 38a

A-B
C-F
G-Z

abh11@lkclp.de
abh12@lkclp.de
abh13@lkclp.de

§§ 22 – 26, einschl. § 104c

A-D
E-L
M-Z

abh12@lkclp.de
abh11@lkclp.de
abh15@lkclp.de

§§ 27 – 36a, §§ 4, 7

 

abh14@lkclp.de

Allgemeines

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt seit dem 01.01.2005 den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet.

Jeder Ausländer, der nicht Unionsbürger ist (Drittstaatsangehöriger), benötigt für seinen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Die Ausländerbehörde ist zuständig diese Aufenthaltstitel zu erteilen, zu verlängern und zu versagen.

Es wird unterschieden zwischen befristeten Aufenthaltstiteln (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltskarte-EU) und unbefristeten Aufenthaltstiteln (z.B. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU).

Sofern Sie nicht Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union sind und sich längerfristig in Deutschland aufhalten möchten, ist vor der Einreise nach Deutschland grundsätzlich die Beantragung eines nationalen Visums bei der deutschen Botschaft im Heimatland erforderlich. Setzen Sie sich daher bitte rechtzeitig mit der deutschen Auslandsvertretung in Verbindung, um ein Visum zu beantragen. Ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland kann bei Einreise ohne Visum nur bei den in § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) aufgeführten Staaten begründet werden.

Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen

Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen (für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose) erfolgt ausschließlich mit Termin. Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels und /oder Reiseausweises beim zuständigen Ansprechpartner, um einen Termin für die Verlängerung zu vereinbaren (ca. 8 Wochen vor Ablauf). Für die Beantragung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich, da Sie Fingerabdrücke abgeben müssen.

Notwendige Unterlagen zur Beantragung von Aufenthaltstiteln:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Lohnabrechnungen (bei Sozialleistungsbezug, den aktuellen Bescheid)

Das biometrische Lichtbild muss digital aufgenommen werden. Hierzu stehen im Foyer des Kreishauses zwei Geräte der Bundesdruckerei zur Verfügung (sog. PointID). Hier müssen Betroffene selbstständig sowohl Lichtbilder aufnehmen wie auch Fingerabdrücke abgeben. Von dort aus werden die Daten elektronisch zur Verfügung gestellt. Planen Sie daher vor Ihrem persönlichen Termin ausreichend Zeit ein, um die digitale Aufnahme der Biometriedaten (Foto + Fingerabdrücke) zu erledigen.

Ggfs. ist es erforderlich, dass noch weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Eine Auflistung aller notwendiger Unterlagen erhalten Sie mit dem Terminanschreiben.

Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen ebenfalls persönlich zur Beantragung vorsprechen. Neben den o.g. Unterlagen, ist eine aktuelle Schulbescheinigung erforderlich.

Gebühren

 
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU oder ICT-Karte 100,00 EUR
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU oder ICT-Karte 93,00 EUR

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

 
 - für Hochqualifizierte 147,00 EUR
 - zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit 124,00 EUR
 - in allen übrigen Fällen 113,00 EUR

Übertragung eines Aufenthaltstitels

67,00 EUR
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose 70,00 EUR
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 38,00 EUR
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer  100,00 EUR
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 97,00 EUR
Erteilung Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 55,00 EUR


Die Gebühren sollen in der Regel bereits bei Beantragung entrichtet werden.
Minderjährige Antragsteller zahlen jeweils die Hälfte der o.g. Gebühren.

Frau Zim­bel­mann

Fax: 04471 15 288
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