Vereinbarung nach 72a SGB VIII

Das gelingende Auswachsen aller Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen ist eine Hauptaufgabe der Jugendarbeit. Die jungen Menschen sollen durch Angebote der Vereine und Verbände und der Jugendarbeit gestärkt und ihre Persönlichkeitsentwicklung soll gefördert werden. Dazu gehört auch die Unversehrtheit des körperlichen und seelischen Wohls der Kinder und Jugendlichen.

Durch das Bundeskinderschutzgesetz (§72a SGB VIII) soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des StGB vorbestraft sind. Zwar gilt hier keine generelle Führungszeugnispflicht, vielmehr muss nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts überprüft werden, ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Schutzbefohlener/m und Mitarbeitender/m aufgebaut werden kann.

Hierfür wurde eine Broschüre erstellt, die zur Unterstützung, zur Aufklärung und zur Hilfestellung herangezogen werden kann. Diese finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.