Masernschutzgesetz

Nachweispflicht Masernschutzgesetz - Übergangsfrist am 1. August 2022 ausgelaufen

Was ist das Masernschutzgesetz?

Durch das Masernschutzgesetz wurde geregelt, dass bestimmte Personengruppen, wie z.B. in Schulen und Kindertagesstätten tätige bzw. betreute Personen eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen (§ 20 Infektionsschutzgesetz), die aufgrund vorgenommener Impfungen oder aufgrund einer durchgemachten Erkrankung erlangt werden kann. 

Was passiert, wenn die Pflicht zum Vorliegen eines Nachweises nicht erfüllt wird?

Sofern betroffene Personen der Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Verstoß durch den Arbeitgeber/Schule/Einrichtungsleitung an das örtliche Gesundheitsamt zu melden. 

In welcher Form muss die Meldung erfolgen?

Durch das Gesundheitsamt wurde über die Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg vom 19.08.2022 geregelt, dass diese Meldungen über das Portal „mebi-niedersachsen.de“ (siehe Linkliste) erfolgen müssen. Meldungen über E-Mail oder Post können nicht bearbeitet werden. In den Downloads finden Sie eine Kurzanleitung zur Registrierung.

Bei weiteren Fragen zum Meldeportal können sich die betroffenen Einrichtungen per Mail an mebi-support@lkclp.de wenden.

 Das NLGA (Niedersächsisches Landesgesundheitsamt) hat zudem auf seiner Homepage FAQs zum Thema Masernschutzgesetz veröffentlicht (siehe Linkliste).