Masernschutzgesetz

Nachweispflicht zur Masernimmunität

Was regelt das Masernschutzgesetz?

Das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) verpflichtet bestimmte Personengruppen – insbesondere Personen in Schulen, Kindertagesstätten und medizinischen Einrichtungen – einen Nachweis über eine Immunität gegen Masern zu erbringen. Diese Immunität kann durch eine Impfung oder eine überstandene Masernerkrankung nachgewiesen werden.

Für wen gilt das Masernschutzgesetz?

https://www.nlga.niedersachsen.de/infektionsschutz/masernschutzgesetz-213821.html

Was passiert bei fehlendem Nachweis?

Sofern betroffene Personen der Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Verstoß durch den Arbeitgeber/Schule/Einrichtungsleitung an das örtliche Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann weitere Maßnahmen ergreifen (z. B. Betretungsverbote).

Datenschutz: Warum reicht die Einschulungsuntersuchung nicht aus?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Informationen aus Einschulungsuntersuchungen oder Impfpasskontrollen nicht zur Erfüllung der Nachweispflicht verwendet werden.

Wie erfolgt die Meldung?

Laut Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg vom 19.08.2022 müssen Meldungen ausschließlich über das Portal mebi-niedersachsen.de erfolgen. Meldungen per E-Mail oder Post werden nicht bearbeitet. Eine Kurzanleitung zur Registrierung ist im Downloadbereich verfügbar.

Können Meldungen zurückgenommen werden?

Ja, sollte ein fehlender Nachweis nachträglich vorgelegt werden, kann eine abgegebene Meldung über das Portal „mebi-niedersachsen.de“ zurückgenommen werden.

Wird das Ziel erreicht, Masern durch das Masernschutzgesetz zu beseitigen? 

Um die Verbreitung von Masern zu stoppen, müssen mindestens 95 % der Bevölkerung dagegen immun sein – das gilt weltweit als wissenschaftlicher Standard. Obwohl die Masernfälle in Deutschland seit Einführung der Impfung deutlich zurückgegangen sind, gibt es immer noch zu viele ungeimpfte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Deshalb treten weiterhin Masernausbrüche auf – teils mit schweren Folgen wie Komplikationen oder Todesfällen. Auch die Weitergabe von Masernviren ins Ausland ist möglich. Das Masernschutzgesetz soll helfen, die Impfquoten zu erhöhen, besonders gefährdete Menschen zu schützen und dadurch die Masern langfristig zu beseitigen. Es geht nicht um eine reine Bestandsaufnahme und Dokumentation des Masernschutzes.

Welchen Nutzen und welche Risiken hat die Masernimpfung?

Die Masernimpfung führt zu einer starken Immunantwort, ähnlich wie nach einer natürlichen Erkrankung. Sie schützt langfristig und zuverlässig vor Masern.

Bereits eine Impfung schützt etwa 92 % der Geimpften – mit zwei Impfungen sind es sogar 98–99 % in Deutschland. Eine hohe Impfquote von über 95 % der Bevölkerung verhindert die Ausbreitung des Virus und schützt auch Personen, die nicht geimpft werden können – etwa Babys, Menschen mit Immunschwäche, z. B. unter Chemotherapie, oder Schwangere. Nach der Impfung können leichte Reaktionen wie Fieber oder Hautausschlag auftreten, meist 6–12 Tage danach. Diese sind harmlos und vorübergehend. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind selten.

Gibt es Unterschiede zwischen dem Impfstoff gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 und gegen Masern?

Masern-, Mumps- und Rötelnimpfstoffe enthalten abgeschwächte, aber noch lebende Viren. Corona-Impfstoffe hingegen basieren auf anderen Technologien, wie mRNA, Vektorimpfstoffen oder Totimpfstoffen. Diese Impfstoffe unterscheiden sich in Wirkung, Herstellung und Einsatzgebiet. Da auch die Krankheitserreger verschieden sind, eignet sich nicht jeder Impfstofftyp für jede Krankheit. Eine direkte Vergleichbarkeit der Impfstoffe ist deshalb nicht gegeben.

Werden Persönlichkeitsrechte eingeschränkt?

Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte ist erlaubt, wenn er dem Schutz wichtiger Werte dient, zum Beispiel der Gesundheit anderer Menschen. Laut Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) haben Leben und Gesundheit einen besonders hohen Stellenwert. Eine Impfpflicht hilft dabei, andere vor gefährlichen Krankheiten zu schützen – besonders diejenigen, die sich selbst nicht impfen lassen können. Bezüglich der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Schutz der Allgemeinheit Vorrang haben kann.

Werden Kombinationsimpfstoffen und Einzelimpfstoffen unterschiedlich behandelt?

Grundsätzlich gilt die Masern-Nachweispflicht auch dann, wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe (z. B. MMR: Masern, Mumps, Röteln) zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Ein Kombinationsimpfstoff ist in der Regel genauso wirksam und verträglich wie die entsprechenden Einzelimpfstoffe.

Gibt es eine Entschädigung bei Impfschäden?

Im Falle gesundheitlicher Schäden durch eine Impfung, die über die üblichen Reaktionen hinausgehen, gelten die Regelungen des § 24 SGB XIV zur sozialen Entschädigung.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitergehende Informationen können unter anderem über die hinterlegten Links aufgerufen werden.