Entschädigung bei Verdienstausfall

Das Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) sieht eine finanzielle Entschädigung bei Verdienstausfällen aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Infektionen oder Epidemien vor. Betroffene Personen sollen finanziell unterstützt werden, wenn sie aufgrund von behördlichen Maßnahmen nicht arbeiten können und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.

  • 56 Abs. 1 IfSG: Menschen, die wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung, z. B. als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige, nicht arbeiten dürfen, erhalten eine Entschädigung in Geld, um den Verdienstausfall auszugleichen.
  • 56 Abs. 1a IfSG: Arbeitnehmer, die ihre Kinder wegen behördlicher Schul- oder Kitaschließungen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite selbst betreuen müssen, haben ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Diese Regelungen gelten nicht nur im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, sondern sind auch auf andere Krankheitserreger anzuwenden.

Aktuelle Gerichtsurteile

Arbeitsunfähigkeit durch Infektion: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer, wenn diese aufgrund einer Infektion arbeitsunfähig sind, -neben einer ärztlichen Krankschreibung z. B. aufgrund eines einzuhaltenden Betretungsverbots oder einer angeordneten Absonderung - durch den Arbeitgeber weiterhin eine Lohnfortzahlung erhalten (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Verdienstausfälle werden dann nicht nach § 56 IfSG entschädigt.

Kurze Quarantäne: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber den Lohn bei Quarantänen von bis zu 14 Tagen selbst zahlen müssen, da dies als „kurzfristige Zeit“ gilt (§ 616 BGB). Ein Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG besteht in diesem Fall nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Im Regelfall können eine Entschädigung nach § 56 IfSG nur Kontaktpersonen, Verdachtsfälle, bei denen sich eine Infektion nicht bestätigt hat, oder selbstständig tätige Personen erhalten.

Für infizierte Arbeitnehmer gelten die Regelungen zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Herr Teisch

Fax: 04471 15 330
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