Schulausfall bei extremen Witterungsverhältnissen

Unterrichtsausfall nur bei extremen Witterungsverhältnissen

Die Kreisverwaltung macht darauf aufmerksam, dass bei extremen Witterungsverhältnissen wie z.B. extreme Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser oder Sturm über einen Unterrichtsausfall im Landkreis Cloppenburg entschieden wird.

Wie erfahre ich möglichst früh von einem Schulausfall?

Grundsätzlich bemüht sich die Kreisverwaltung, einen Unterrichtsausfall bis spätestens 5:15 Uhr anzuordnen.

Der Unterrichtsausfall wird auf der Startseite dieser Internetseite veröffentlicht.

Von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen zu aktuellen oder zukünftigen Schulausfallterminen ist bitte abzusehen, da diese Seite den aktuellsten Stand der Entscheidungen widerspiegelt.

Eltern haben letzte Entscheidung

Falls die Wege nicht rechtzeitig gestreut oder geräumt werden können, haben Eltern das Recht, ihre Kinder zu Hause zu lassen oder bei plötzlichem Wetterumschwung vorzeitig von der Schule abzuholen, auch wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet worden ist.

Geltungsbereich

Der Unterrichtsausfall gilt für alle allgemein- und berufsbildenden Schulen im Landkreis Cloppenburg.

Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt jedoch nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.

Die Schülerbeförderung findet überwiegend im Öffentlichen Personennahverkehr statt. Der Unterrichtsausfall entbindet den Linienverkehr jedoch nicht automatisch von der "Bedienungspflicht".

Außerdem fällt die Beförderung zu den Einrichtungen des Caritas-Vereins Altenoythe e.V. - Sophie-Scholl-Schule, Heilpädagogische Kindergärten und Sprachheilkindergärten - aus.

Verantwortung des Busunternehmens

Die Busunternehmen und das Busfahrpersonal tragen bei extremen Witterungsverhältnissen eine große Verantwortung für die Sicherheit. Letztlich müssen die Unternehmer für ihren Bereich entscheiden, ob sie - auch wenn der Unterricht nicht abgesagt wurde - die Fahrzeuge noch einsetzen können oder nicht.

Betreuung in der Schule trotz Unterrichtsausfall

Jede Schule ist bei Unterrichtsausfall geöffnet, die Lehrkräfte sind "im Dienst" und die Schüler*innen können zur Schule gehen. Es findet kein regulärer Unterricht statt, aber die Schule hat die Betreuung sicherzustellen.

Können die Kommunen explizit einen Ausfall von Präsenzunterricht anordnen?

Auch wenn der Wortlaut in Nr. 4.1 des RdErl d. MK „Unterrichtsorganisation“ v. 18.1.2021 (SVBl. S. 64) die Befugnis der Landkreise und kreisfreien Städte zur Anordnung von witterungsbedingten Unterrichtsausfällen pauschal auf den „Unterricht“ erstreckt, ist nach Sinn und Zweck der Regelung ausschließlich eine Anordnungsbefugnis für den Schulbesuch „in Präsenz“ umfasst. Ziel der Regelung ist es gerade, Schülerinnen und Schüler vor Gefahren auf dem Schulweg zu schützen. Die Frage, ob und inwieweit anstelle eines Unterrichts in Präsenz alternative Unterrichtsformate treten, obliegt sodann wiederum der Zuständigkeit der Schulbehörden bzw. Schulen. Es ist beabsichtigt, in den Erlass „Unterrichtsorganisation“ im Rahmen der nächsten Überarbeitung eine entsprechende Klarstellung in Bezug auf die Anordnungsbefugnis der Landkreise und kreisfreien Städte aufzunehmen.

Ist durch die Schulen im Falle eines witterungsbedingten Unterrichtsausfalls eine „Notbetreuung“ sicherzustellen?

Nach Nr. 4.8 des RdErl d. MK „Unterrichtsorganisation“ v. 18.1.2021 (SVBl. S. 64) ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

Bereits begrifflich geht es in dem Erlass somit nicht um eine „Notbetreuung“, wie sie im Rahmen der Corona-Pandemie trotz eines Betretensverbots der Einrichtung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Niedersächsischen Corona-Verordnung ermöglicht wurde, sondern um die Erfüllung von „Aufsichtspflichten“. Eine „Notbetreuung“ ist in den schulrechtlichen Bestimmungen nicht angelegt. Wenn im schulischen Bereich umgangssprachlich von „Betreuung“ gesprochen wird, so ist damit die oben beschriebene „Aufsicht“ gemeint.

Frau Nien­a­ber

Fax: 04471 15 220
A.001