Bodenabbau

Der Boden ist die Grundlage unseres täglichen Lebens, aber auch nicht ersetzbarer Grundstoff für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Bauindustrie. Umso wichtiger ist es, den Boden zu schützen.

Die nachhaltige Nutzungsfähigkeit von Naturgütern wie dem Boden wird im Bundesnaturschutzgesetz als Ziel formuliert.

Der Abbau von Bodenschätzen unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen:

  • Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG) dürfen Bodenschätze wie Kies, Sand und Ton im Trockenabbauverfahren nur mit Genehmigung abgebaut werden, sofern die abzubauende Fläche 30 m² übersteigt.
  • Wird durch den Bodenabbau Grundwasser freigelegt und somit ein dauerhaftes oberirdisches Gewässer geschaffen, wird von einem Nassabbau gesprochen, der auch besonderen Anforderungen unterliegt. Der Nassabbau von Bodenschätzen wie z. B. Sand bedarf nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung.
  • Torfabbau ist seit dem 20. Dezember 2023 durch eine Gesetzesänderung (§ 8 NNatSchG) grundsätzlich verboten. Das Verbot dient dem Klimaschutz und der Wiedervernässung von Mooren. Eine Ausnahme von dem Verbot kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG erteilt werden.

In den Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob das jeweilige Bodenabbauvorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft und des Grundwasserschutzes vereinbar ist und ob gegebenenfalls andere öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Werden Natur und Landschaft beeinträchtigt, müssen diese unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Rekultivierung und Renaturierung o.ä. kompensiert werden.

Beim Landkreis Cloppenburg genehmigt die Untere Naturschutzbehörde den Abbau von Bodenschätzen.