Gehölzfällungen allgemein

Durch eine Gesetzesänderung über den Niedersächsischen Weg kann seit dem 01.01.2021 in Niedersachsen für die Fällung von Gehölzen (Bäume und Sträucher) eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises notwendig sein. Dies betrifft nicht nur die freie Landschaft, sondern kann auch im eigenen Garten der Fall sein.

Wann muss ich einen Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen stellen?

  • Ganzjährig für heimische oder ortsbildprägende Bäume ab einem Stammdurchmesser von 30 cm (gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden).
  • Ganzjährig für Feld- und Hofgehölze sowie für Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen und Feldhecken

Welche Gehölze heimisch oder ortsbildprägend sind, finden Sie der Gehölzartenliste (siehe Downloads auf dieser Seite) des Landkreises Cloppenburg.

Sonderregelung für das Fällen standortfremder Gehölze: Für nicht-heimische Nadelbäume wie z.B. Fichte, Tanne oder Thuja sowie exotische Laubbäume wie Tulpen- oder Trompetenbäume erfolgt der Ausgleich nur zu 50 % (des Normalbedarfs).

Ob eine Genehmigung in Ihrem Fall erforderlich ist, können Sie dem Prüfschema entnehmen:

Unterliegt das Gehölz einem besonderen Schutz? Zum Beispiel 

  • als festgesetzter Baum (Bebauungsplan oder Satzung)
  • als geschützter Landschaftsbestandteil (z. B. Wallhecke)
  • als Naturdenkmal
  • als Bestandteil eines geschützten Biotops
  • als geschützte Umgebung von Baudenkmälern
  • durch Lage im Landschafts- oder Naturschutzgebiet
  • durch Lage innerhalb eines mind. 5 m breiten Gewässerrandstreifen
  • durch Auflagen aus einer Kompensationspflanzung

Je nach Schutzstatus gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Auflagen.

Ist dies Ihrer Meinung nach der Fall, ist das weitere Vorgehen unbedingt im Vorfeld mit der Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde abzusprechen.

Kein Antrag wird benötigt für:

  • Pflege- oder Formschnitte im Garten oder der freien Landschaft, sowie für Durchforstungsarbeiten im Wald. Für Anträge auf Waldumwandlung ist die Untere Waldbehörde (Frau Götting) zuständig.
  • Gehölzbeseitigungen, die im Rahmen eines Bauantrags oder eines anderen Genehmigungsverfahrens erforderlich sind. Die Prüfung wird im Rahmen des Bauantrags durchgeführt.

Muss ich für die Fällung Ausgleichspflanzungen vornehmen und wie müssen diese aussehen?

Kommt es durch die Gehölzentfernung zu einem erheblichen Eingriff, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Je nach Stammumfang, Vitalität und Ausprägung der Gehölze kann der Ausgleich zwischen 1:1 bis 1:5 betragen.

Ausgleichspflanzungen sind möglichst am gleichen Ort vorzunehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, können auch Ausgleichspflanzungen an anderer Stelle vorgenommen werden.

Der Ausgleich erfolgt gemäß folgendem Schema:

Ausgleich nach Stammdurchmesser:

  • ∅ 7 – 20 cm = Ausgleich 1:1
  • ∅ 20 - <50 cm = Ausgleich 1:2
  • ∅ 50 - <80 cm = Ausgleich 1:3
  • ∅ 80 - <100 cm = Ausgleich 1:4
  • ∅ > 100 cm = Ausgleich 1:5

Der Artenschutz ist einzuhalten

In der Zeit vom 01. März bis 30. September dürfen Sie keine Fäll- oder Schnittmaßnahmen vornehmen. Generell gilt, dass jede Fällung von Gehölzen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (sog. Schnittsaison) eines Jahres durchzuführen ist. Sofern die Fällung außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden soll, kann dies einen Eingriff in den Lebensraum von Tieren darstellen und gegen das Artenschutzgesetz verstoßen, so dass eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde zu beantragen ist. Hierbei muss begründet werden, warum die Fällung vor dem 1. Oktober notwendig ist.

Es können besonders oder streng geschützte Tierarten betroffen sein.

Selbst wenn Sie keine Genehmigung für die Fällung eines Baumes oder die Beseitigung einer Hecke benötigen, ist ganzjährig das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) zu beachten! Dieses ist auch nicht auf Schutzgebiete beschränkt, sondern greift, wo immer besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und somit auch in städtischen Wohngebieten. Auch nicht heimische Baumarten und Nadelgehölze können geeignete Lebensstätten für geschützte Tierarten bieten.

Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist daher immer zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere im Baum oder in der Hecke aufhalten!

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite

Bauen & Umwelt - Arten- & Biotopschutz - Allgemeiner & besonderer Artenschutz.

Bemerkungen

  • Eine Fällung ohne Genehmigung kann zu einer kostenpflichtigen Anordnung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 3 Nr.1 BNatSchG darstellen, die mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
  • Bei Ausgleichsmaßnahmen auf einem anderen Grundstück als dem Eingriffsgrundstück wird eine Grundbucheintragung zu Gunsten des Landkreises notwendig, unabhängig davon, ob sich die externe Fläche in Ihrem Eigentum befindet oder nicht.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags sowie die anschließende Kontrolle der Ausgleichpflanzungen fallen Verwaltungsgebühren nach Aufwand der Bearbeitung an.