Allgemeine Infos zu den Bauantragsverfahren im Bereich Erneuerbare Energien (Stand 20.08.26)
Vom Begriff erneuerbare Energien werden insbesondere die nachfolgenden Energieformen erfasst:
- Stromerzeugung durch Wasserkraft
- Geothermie: Nutzung der Erdwärme zur Strom- und insbesondere Wärmeerzeugung.
- Stromerzeugung durch Windenergie
- Strom- und Wärmeerzeugung durch Biomasseanlagen sowie Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen
- Strom- und Wärmeerzeugung durch Sonnenenergie (Photovoltaik, Solarthermie)
- Wärmeerzeugung durch Luft-Wärme-Kopplung
Wasserkraft bzw. Geothermie
Wasserkraftanlagen greifen regelmäßig in ein oberirdisches Gewässer ein. Für die Errichtung und den Betrieb sind daher in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sowie eine wasserrechtliche Zulassung des Vorhabens erforderlich. Zu prüfen sind insbesondere die Auswirkungen auf Gewässerökologie, Fischwanderung, Hochwasserschutz und Naturschutz.
Für Betriebsräume ist in aller Regel ein Bauantrag notwendig. Gleichwohl spielt Wasserkraft im Landkreis Cloppenburg keine große Rolle für die Energieerzeugung.
Bei Geothermieanlagen hängt der behördliche Umfang insbesondere von der Tiefe und der technischen Ausführung ab. Erdwärmesonden und Bohrungen sind der zuständigen Behörde grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Wenn Grundwasser betroffen sein kann, ist regelmäßig zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Tiefengeothermische Vorhaben können bergrechtliche Zulassungen und weitere Umweltprüfungen erfordern.
Wärmepumpen an sich sind in Niedersachsen verfahrensfrei und somit nicht baugenehmigungspflichtig. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen müssen dennoch eingehalten werden; hierfür ist die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich, beispielsweise im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn.
Windenergie
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 50 Metern oder mehr benötigen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kleinere Anlagen können bauordnungsrechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sein; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei der Zulassung von Windkraftanlagen sind insbesondere das Bauplanungsrecht, der Natur- und Artenschutz, der Denkmalschutz sowie Belange der Luftfahrt und des Richtfunks zu berücksichtigen.
Von Windenergieanlagen können Geräusche, Schattenwurf und gegebenenfalls optische Beeinträchtigungen ausgehen. Die gesetzlichen Anforderungen an den Immissionsschutz und die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm müssen eingehalten werden.
Der Ausbau der Windenergie hat seit 2024 im Landkreis an Fahrt aufgenommen. Der zwischenzeitlich genehmigte Leistungszuwachs von Neuanlagen übersteigt den Leistungsabbau von Altanlagen mit Stand 8/2026 um fast ein 10-faches. Diese Entwicklung wurde u.a. durch entspr. Flächenausweisungen einerseits in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen, andererseits in dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises möglich.
Biomasseanlagen
Bei Biogasanlagen, Biomassefeuerungen und Blockheizkraftwerken richtet sich die Genehmigungspflicht vor allem nach der Anlagenart, der Feuerungs- oder Produktionsleistung und den eingesetzten Stoffen. Größere Anlagen benötigen regelmäßig eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für bestimmte mittelgroße Feuerungs- und Verbrennungsmotoranlagen gelten Anzeige-, Überwachungs- und Emissionsanforderungen nach der 44. BImSchV.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind insbesondere Gerüche, Lärm, Luftschadstoffe, Verkehr, Brandschutz, Gewässerschutz und der Umgang mit Gärresten zu beachten. Bei größeren Gas- oder Stoffmengen können zusätzlich störfallrechtliche Anforderungen gelten.
Bei den Biogasanlagen ist der Landkreis in erster Linie für die Genehmigungen zuständig, die der Betreiber mit überwiegend eigenem Input aus der Landwirtschaft befährt. 20 Jahre lang garantierte das Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG, attraktive Vergütungen für aus dem Biogas gewonnenen eingespeisten Strom.
Die Transformation im Energiesektor führt zu einem größeren Interesse, Biogas aufzubereiten und als Verbrauchsgas für die Gasnetze zur Verfügung zu stellen. Einige Betreiber haben bereits eine dafür notwendige Betriebsumstellung mit den notwendigen behördlichen Verfügungen umgesetzt.
Strom- und Wärmeerzeugung durch Sonnenenergie (Photovoltaik, Solarthermie)
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Gebäuden sind in Niedersachsen verfahrensfrei, d.h. ohne Baugenehmigung, installierbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ohne rechtliche Vorgaben errichtet werden dürfen. Zu beachten sind z.B. die Standsicherheit, der Brandschutz, der Denkmalschutz sowie örtliche Bauvorschriften.
Frei aufgeständerte Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV-Anlagen) können eine gemeindliche Bauleitplanung, eine Baugenehmigung oder naturschutzrechtliche Prüfungen erfordern. Sie sind in Baugebieten und im unbeplanten Innenbereich sog. verfahrensfrei, wenn sie nicht höher als 3 m bzw. nicht länger als 9 m sind.
Im Außenbereich sind FFPV-Anlagen immer baugenehmigungspflichtig. Hier ist im Baugesetzbuch eine besondere Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen worden, wonach diese Anlagen als selbständige Hauptnutzung an Autobahnen und zweigleisigen Schienensträngen in einem Streifen von 200 m genehmigt werden können.
In Schutzgebieten gelten für FFPV-Anlagen besondere Anforderungen. Blendwirkungen gegenüber Nachbarschaft, Straßen, Bahnstrecken oder Luftverkehr sind möglichst zu vermeiden.
Hinsichtlich weiterer Zulässigkeitsfragen von Freiflächenanlagen wird auf die Datei “Hinweise Zulässigkeit FFPV-Anlagen Außenbereich“ verwiesen (siehe Downloads auf dieser Seite). Außerdem wird auf den Leitfaden des Landkreises aus 2023 hingewiesen, der vor dem Hintergrund der volatilen Rechtsentwicklung nachrangigen Charakter hat.
Als Arbeitshilfe für Entwurfverfasser ist zudem eine Kurzübersicht zu den erforderlichen Antragsunterlagen und zu den erforderlichen fachbehördlichen Beteiligungen erstellt worden und auf der Internetseite desLandkreises abrufbar.
Ebenfalls abrufbar sind ein Merkblatt des Amtes Natur und Umwelt mit zu berücksichtigenden Belangen bei der Errichtung von FFPV-Anlagen im Außenbereich sowie ein Merkblatt bezüglich brandschutzrechtlicher Anforderungen.
Stromerzeugungsanlagen und Kraftwärmekopplungsanlagen müssen grundsätzlich im Marktstammdatenregister registriert werden. Für den Netzanschluss ist außerdem der zuständige Netzbetreiber einzubeziehen.
Wärmeerzeugung durch Luft-Wärme-Kopplung
Luft-Wärmepumpen sind in Niedersachsen grundsätzlich verfahrensfrei und in der Regel weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. Die Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung, insbesondere zu Grenzabständen, Standsicherheit und Brandschutz, müssen dennoch eingehalten werden.
Besonders zu beachten ist der Lärmschutz. Die Anlage ist so aufzustellen und zu betreiben, dass keine schädlichen oder unzumutbaren Geräuschimmissionen für Nachbarn entstehen. Dies gilt insbesondere nachts und in Wohngebieten. Empfehlenswert sind ein geräuscharmes Gerät, eine schalltechnisch günstige Aufstellung und ein ausreichender Abstand zu Schlafräumen und Nachbargrundstücken.
Die Luft-Wärme-Pumpe ist die mittlerweile dominante Form der regionalen Wärmeerzeugung bei kleineren Wohn- und Gewerbeeinheiten.
