Sonn- & Feiertage, Ladenöffnungsgesetz
Die Überwachung der Einhaltung der Feiertags- und Sonntagsruhe und der Ladenöffnungszeiten obliegt den Städten und Gemeinden. Sie können Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsarbeit in besonderen Fällen gestatten. Berührt die Ausnahme bei einer öffentlichen Veranstaltung mehrere Gemeinden, so ist der Landkreis Cloppenburg zuständig.
Der Landkreis Cloppenburg führt die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.