Grundstücksverkehr

Grundstücksverkehr und Landpachtangelegenheiten

Als untere Landwirtschaftsbehörde ist der Landkreis Cloppenburg Ansprechpartner in Grundstücksverkehrs- und Landpachtangelegenheiten.

Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur.

Grundstücksverkehr

Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 0,5 ha bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde.

Sofern eine Kommune, ein kommunaler Zweckverband oder eine anerkannte Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, ein Grundstück erwirbt, bedarf es erst einer Genehmigung ab 1,0 ha. 

Veräußerungsverträge sind z.B.: Abtretungs-, Erbauseinandersetzungs-, Grundstückskauf-, Tausch-, Schenkungs- und Übergabeverträge, ebenfalls zählen die Einräumung von Nießbrauchs Rechten oder Miteigentumsanteilen dazu.

Mit dieser Regelung soll eine ungesunde Verteilung und unwirtschaftliche Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft vermieden werden. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist der Veräußerungsvertrag schwebend unwirksam.

Der von dem/der Notar/in oder den Beteiligten eingereichte Vertrag wird auf die Genehmigungsfähigkeit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz geprüft. Versagungsgründe liegen vor, wenn der/die Käufer/in weder Landwirt/in im Haupt- noch im Nebenberuf ist und

  • die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde, d.h. ein Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt geltend machen kann, die Fläche für seinen Betrieb unbedingt zu benötigen,
  • durch die Veräußerung der räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Besitz des Veräußerers, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würden,
  • der Kaufpreis unangemessen im Vergleich zum Wert des Grundstücks steht.

Ist der/die Käufer/in kein/e Landwirt/in im Haupt- oder Nebenberuf, kann die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG) für eine/n Landwirt/in bzw. Nebenerwerbslandwirt/in ein Vorkaufsrecht gemäß Reichssiedlungsgesetz ausüben, wenn die veräußerte Fläche mindestens 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst. Für landwirtschaftliche Flächen unter 0,5 ha und Forstflächen kann kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

Die NLG hat auch dann ein Vorkaufsrecht, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts weder eine Landwirtin noch ein Landwirt bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben und das veräußerte Grundstück von generellem agrarstrukturellem Interesse ist.

Ein Vorkaufsrecht durch die NLG besteht nicht, wenn der/die Verkäuferin das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR), an seine Ehegattin oder seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm/ihr in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, sowie bei überwiegend fortwirtschaftlich genutzten Flächen.

Das Verfahren ist an folgende Fristen gebunden:

  • 1 Monat nach Antragseingang muss die Entscheidung getroffen sein
  • Ausnahme: Verlängerung der Frist einmalig um einen Monat möglich
  • Bei Ausübung des Vorkaufsrechtes durch Siedlungsunternehmen insgesamt 3 Monate

Aufstockungsbedürftige Land- und Forstwirte, die an einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fläche interessiert sind, können beim Landkreis Cloppenburg eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen stellen. Eine Anfrage umfasst auch eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Datenschutzerklärung (siehe Infoboxen).

Sollte ein aufstockungsbedürftiger Land- oder Forstwirt zu den gleichen Bedingungen des vorliegenden Kaufvertrages die Fläche erwerben wollen, so hat er dieses schriftlich mit Begründung innerhalb der genannten Frist mitzuteilen.

Landpachtverkehr

Ähnlich verhält es sich mit Landpachtverträgen. Hier entscheidet der Grundstücksverkehrsausschuss über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge unter Anwendung des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG). Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke unter 0,5 ha sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Der Verpächter von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzuzeigen.

Grundstücksverkehrsausschuss

Entscheidungsgremium ist der Grundstücksverkehrsausschuss. Er wird gebildet aus zwei gewählten Vertretern des Kreistages und drei Vertretern die auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer gewählt werden.

Anträge nach dem Grundstücksverkehrsgesetz können auf dem elektronischen Kommunikationsweg per beN an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landkreises Cloppenburg übersendet werden. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der notariellen Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft als pdf-Datei beizufügen.

Für die Kommunikation ist das zentrale Postfach

Landkreis Cloppenburg - Kommunalverwaltungen ZB NI
govello-1259249089103-000191542

als Empfänger auszuwählen.

In die Betreffzeile ist „Rechtsamt - Grundstücksverkehr“ einzufügen. Dann kann die E-Mail innerhalb der Landkreisverwaltung schnellstmöglich weitergeleitet werden.

Des Weiteren ist die Antragstellung in Kürze über das Antragsportal des Landkreises Cloppenburg möglich. Alle Berechtigten (der Notar und die Vertragsparteien) können den Antrag hier digital stellen (siehe Infoboxen).

Die nächste Sitzung findet statt am Dienstag, 09.04.2024.