Gewerblicher Güterkraftverkehr

Allgemeines

Für den gewerbsmäßigen Transporte mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht mehr als 2,5 t beträgt, wird eine EU-Lizenz / Gemeinschaftslizenz oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis benötigt. Für den sog. Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich.

Was fällt unter den gewerblichen Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?
 Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG).

Was bedeutet Werkverkehr?
 
Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie z. B. die beförderten Güter selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck Ihres Unternehmens ist. Beispiele: Ein Tischler, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.

Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr -BAG-, Außenstelle Niedersachsen, Postfach 11 46, 30011 Hannover.

Die Definition des Gesetzes zum Begriff Werkverkehr sieht noch weitere Punkte vor, fragen Sie hierzu bitte Ihren Sachbearbeiter beim BAG.

Antragstellung und Genehmigungsverfahren

Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind nach Ablauf der Erlaubnis alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen!

Beachten Sie bitte dass Sie die Antragsunterlagen mind. 6 Wochen vor Ablauf der Genehmigungsurkunde einreichen, da ein umfangreiches Prüfverfahren notwendig ist. Beantragen Sie auch eine evt. Wiedererteilung rechtzeitig!

Hinweis:
Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist der Zeitpunkt, zudem der Behörde sämtliche Unterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen (Par. 2 Abs. 2 Berufszugangsverordnung).

Während des laufenden Antragsverfahrens dürfen Sie noch keine Transporte durchführen. Eine häufig erbetene "vorläufige Genehmigung" sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge, die beim Erstverstoß mit mindestens 500 EUR Bußgeld geahndet werden kann.

Folgende Unterlagen werden benötigt

Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von:
  • Gemeinde/Stadt
  • Finanzamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Krankenkasse
  • Des weiteren Nachweise über
  • Eigenkapitalbescheinigung (vergl. § 2 GBZugV)
  • Sach- und Fachkunde
  • Polizeiliches Führungszeugnis (beim Einwohnermeldeamt )
  • Dies gilt auch für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person, sofern vorhanden. Es handelt sich dabei um die Belegart "09" - bitte geben Sie das Aktenzeichen 36.1 - GüKG-Lizenz an.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Unternehmer
  • Dies gilt auch für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person, sofern vorhanden.Es handelt sich dabei um die Belegart "09" - bitte geben Sie das Aktenzeichen 36.1 - GüKG-Lizenz an.
  • Falls es sich bei der Firma um eine GmbH handelt: Kopie des Gesellschaftervertrag und Handelsregisterauszug

Über die Bestellung einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorzulegen. Dieser Vertrag muss Angaben über die erteilten Vollmachten, die vereinbarten Arbeitszeiten und über die vereinbarte monatliche Vergütung (branchenüblich) enthalten.

Hinweis:
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr dürfen sämtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht älter als 3 Monate (Abs.2 Nr. 1) und der Eigenkapitalsnachweis nicht älter als 1 Jahr (Abs. 2 Nr. 2) sein.

Die erforderlichen Vordrucke finden Sie im Antragsportal.

Herr Stag­ge

Fax: 04471 15 388
0.070

Frau Koch

Fax: 04471 15 388
0.070

An­trä­ge ge­werb­li­cher Gü­ter­kraft­ver­kehr