Waffen-, Munitions- & Sprengstoffwesen

Der Umgang mit Waffen und Munition ist gesetzlich geregelt und bedarf einer Erlaubnis. Diese ist an enge Bestimmungen geknüpft. So müssen Antragsteller u.a. das 18. Lebensjahr vollendet und eine waffenrechtliche Sachkunde sowie ein Bedürfnis zum Umgang nachgewiesen haben. Das Ordnungsamt des Landkreises Cloppenburg ist zuständig für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Cloppenburg haben. 

Für die Erteilung einer Erlaubnis müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  • bei Jägern: ein gültiger Jagdschein
  • bei Erben: ein Erbnachweis (Testament), eine Kopie der Sterbeurkunde
  • bei Sammlern: ein Sachkundennachweis; ein Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes
  • bei Sportschützen: ein Sachkundennachweis und ein Nachweis der mindestens 1-jährigen regelmäßigen Teilnahme am Schießsport (Verbandsbescheinigung); (erwerben Sportschützen großkalibrige Schusswaffen, muss auch bei Antragstellern die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden.

Allgemein werden von den Sachbearbeitern folgende Aufgaben wahrgenommen:

  • Waffenbesitz
  • Schießerlaubnisse
  • Schießstättenerlaubnisse und Überprüfungen
  • Kleiner Waffenschein

Zum Erwerb des Treibladungspulvers (meist Nitrozellulose- oder Schwarzpulver) wird eine Erlaubnis benötigt, für den nichtgewerblichen Bereich eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes. Um diese zu erhalten, muss der Besuch eines anerkannten Lehrgangs (vorgeschriebene Dauer mindestens 2 Tage) nachgewiesen werden. An einem solchen Lehrgang darf nur teilnehmen, wer über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffgesetz verfügt.