Krankenfahrstühle

Hier finden Sie aller Informationen zu den benötigten Fahrerlaubnissen für Krankenfahrstühle. (Stand: März 2010)

bis 31.12.1998

Fahrerlaubnis- und prüfungsfrei: 

Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVZO).

Prüfbescheinigung:

- Keine Prüfbescheinigung erforderlich -

Fahrerlaubnis:

Klasse 5:
Krankenfahrstühle
 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (§ 5 Abs. 1 S. 1 (Klasse 5) StVZO)

(Definition Krankenfahrstuhl: Maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO))

01.01.1999 bis 31.08.2002

Fahrerlaubnis- und prüfungsfrei: 

Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle) (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV in Verbindung mit § 5 Abs.1 S. 1 FeV).

Prüfbescheinigung:

Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle) (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV).

Übergangsregelung für die bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr genommenen Fahrzeuge:
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts) (§ 76 Nr. 2 lit. a FeV).

Fahrerlaubnis:

Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

ab 01.09.2002

Fahrerlaubnis- und prüfungsfrei: 

Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm) (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV).

Übergangsregelung für einen erstmals bis 31.08.2002 in den Verkehr gekommenen Krankenfahrstuhl:
 Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung (§ 76 Nr. 2 S. 2 FeV).

Prüfbescheinigung:

- Keine Prüfbescheinigung erforderlich -

Übergangsregelung für Inhaber einer Prüfbescheinigung in der vom 01.01.1999 bis 31.08.2002 geltenden Fassung der FeV:
 Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen (§ 76 Nr. 2 S. 1 FeV).

Fahrerlaubnis:

Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Klasse AM (7902):
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren

Frau Grün­loh

Fax: 04471 15 636
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