Benutzung & Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse

Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten

Benutzung und Umschreibung für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland

1. Benutzung ausländischer Führerscheine bei vorübergehenden Aufenthalten

Wenn Sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse führen, für die der Führerschein ausgestellt ist. Eine Übersetzung des Führerscheins ist nicht erforderlich. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis sind auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Auch wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, berechtigt Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis hier grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.

Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.
 Berufspendler begründen keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unter "Berufspendler" ist der Inhaber eines ausländischen nationalen Führerscheins zu verstehen, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber wegen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses hier Kraftfahrzeuge führt und regelmäßig an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt.
 Nicht zur Gruppe der Berufspendler gehören diejenigen Inhaber ausländischer Führerscheine, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiterbestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.

2.2 Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen A1 oder C, C1, CE, C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus) sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 cm3, 11kW) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.
  • Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers, eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Wäre danach Ihre Fahrerlaubnis mit dem Moment der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate im Inland fahren. Wegen der Verlängerung siehe Abschnitt 2.3.

Achtung, ein Verstoß gegen die Altersbestimmung für Fahrer von Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

2.3 Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Für die Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) und D, D1, DE, D1E (Bus) müssen Sie hierfür eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen beibringen. Busfahrer, die 50 Jahre oder älter sind, müssen darüber hinaus durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen.

2.4 Auch ohne besonderen Anlass können Sie Ihre gültige ausländische Fahrerlaubnis zu jedem Zeitpunkt in eine deutsche Fahrerlaubnis "umtauschen". Dem Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlicher Ausweis über die Person des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass),
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes,
  • ein Lichtbild aus neuerer Zeit, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht,
  • das Original des ausländischen nationalen Führerscheins.

Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall die Beibringung eines Führungszeugnisses verlangen.
 Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird der ausländische Führerschein einbehalten und an die Stelle zurückgesandt, die ihn ausgestellt hat.
 Nicht möglich ist der Umtausch einer ausländischen Erlaubnis für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und ähnlicher Erlaubnisse.

3. Fehlen der Fahrberechtigung mit einem ausländischen Führerschein

Ihr Führerschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland,

  • wenn er nicht mehr gültig ist,
  • wenn die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht,
  • wenn es sich um einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein handelt,
  • wenn Sie das für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,
  • wenn Sie ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass Sie als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  • wenn Ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, Ihnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben,
  • wenn Ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
  • solange Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
  • wenn Ihre EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist oder auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde oder
  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates Ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass Sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.
4. Sonderregelungen für Studenten und Schüler

Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten.
 Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen.

Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU- und EWR-Staaten

Benutzung und Umschreibung für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland

1. Benutzung ausländischer Fahrerlaubnisse bei vorübergehenden Aufenthalten

1.1 Wenn Sie einen gültigen

  • nationalen Führerschein oder
  • internationalen Führerschein nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder dem Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 besitzen, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse führen, für die der Führerschein ausgestellt ist. Bitte beachten Sie, dass der Internationale Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein gültig ist. Dieser internationale Führerschein reicht allein nicht aus.

Sofern kein internationaler Führerschein ausgestellt wurde ist eine Übersetzung des Führerscheins erforderlich bei

  • nationalen Führerscheinen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und
  • bei nationalen Führerscheinen, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen.

Die deutschsprachigen Übersetzungen dürfen folgende Stellen fertigen:

  • deutsche Automobilclubs,
  • gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer,
  • Kapitäne deutscher Seeschiffe,
  • international anerkannte Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins,
  • amtliche Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines.

Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.
 Solange Sie noch keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben, können Sie mit Ihrem gültigen ausländischen Führerschein unbefristet Kraftfahrzeuge führen. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis sind auch in der Bundesrepublik zu beachten. Beachten Sie, dass Ihre Pkw-Fahrerlaubnis hier insbesondere dann nicht gilt, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben.
 Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland besteht die Fahrberechtigung noch sechs Monate. Danach wird Ihr Führerschein nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.
 In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.
 Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.
 Berufspendler begründen keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr ausländischer Führerschein wird, solange er selbst gültig ist, ohne zeitliche Begrenzung in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Unter "Berufspendler" ist der Inhaber eines ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheins zu verstehen, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber wegen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses hier Kraftfahrzeuge führt und regelmäßig an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt. Zu den "Berufspendlern" können auch Studenten oder Schüler zählen. Nicht zur Gruppe der Berufspendler gehören diejenigen Inhaber ausländischer Führerscheine, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiterbestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.

1.2 Fehlen der Fahrberechtigung mit einem ausländischen Führerschein

Ihr Führerschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland,

  • wenn es sich um einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein handelt,
  • wenn Sie das für die Klassen B/BE vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben,
  • wenn Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Erlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten,
  • wenn Ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, Ihnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben,
  • wenn Ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
  • solange Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

Achtung, wird ein Kraftfahrzeug geführt, wenn eine Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr besteht, so ist dies verboten und wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

2. Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis

Begründen Sie einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen Sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde hat die Frist ausnahmsweise verlängert (siehe 1.1).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben:

  • in einem Staat, der in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist (2.1) oder
  • in einem Staat, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist (2.2).

2.1 Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an Inhaber von Fahrerlaubnissen aus einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (siehe Downloads auf dieser Seite) genannten Staat.
 Bei diesen Staaten wird bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ganz oder teilweise auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet.
 Bei einer praktischen Prüfung müssen Sie von einem Fahrlehrer begleitet werden.
 Eine ärztliche Untersuchung, einschließlich des Sehvermögens, ist erforderlich bei einem Antrag auf Erteilung

  • der Klassen C1 und C1E (Lkw), wenn Sie 50 Jahre alt sind oder älter,
  • bei einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE (Lkw), D, DE, D1 und D1E (Bus), wenn Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis länger als fünf Jahre besitzen.

Busfahrer ab 50 Jahre müssen darüber hinaus durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle nachweisen, dass sie über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen.
 Dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein amtlicher Ausweis des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass),
  • die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (nicht älter als 3 Monate),
  • ein Lichtbild aus neuerer Zeit, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht,
  • bei einem Antrag auf Erteilung der Klassen C1, C, C1E, CE (Lkw), D1, D, D1E, DE (Bus) die Zeugnisse bzw. Gutachten über die ärztlichen Untersuchungen, über die Untersuchung des Sehvermögens und die besondere Untersuchung bei Busfahrern,
  • das Original des ausländischen nationalen Führerscheins (der internationale Führerschein reicht nicht aus) mit einer Übersetzung in deutscher Sprache, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde verzichtet ausnahmsweise auf die Übersetzung,
  • eine Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.

Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall die Beibringung eines Führungszeugnisses verlangen.
 Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird der ausländische Führerschein einbehalten und an die zuständige Stelle des Ausstellungsstaates zurückgesandt oder von der Fahrerlaubnisbehörde in Verwahrung genommen.
 Nicht möglich ist der Umtausch einer ausländischen Erlaubnis für Taxen, Miet- und Krankenkraftwagen und ähnlicher Erlaubnisse.

2.2. Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an Inhaber von Fahrerlaubnissen aus nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Staaten

Der ausländische Führerschein berechtigt nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann jedoch auch danach noch unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis "umgetauscht" werden. Dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein amtlicher Ausweis des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass),
  • die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (nicht älter als 3 Monate),
  • ein Lichtbild aus neuerer Zeit, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht,
  • bei einem Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B oder BE eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle, bei einem Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE (Lkw), D1, D1E, D, DE (Bus) ein ärztliches Zeugnis über das Sehvermögen,
  • bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E, die 50 Jahre oder älter sind, außerdem ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit,
  • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe,
  • das Original des ausländischen nationalen Führerscheins (der internationale Führerschein reicht nicht aus) mit einer Übersetzung in deutscher Sprache, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde verzichtet ausnahmsweise auf die Übersetzung,
  • die Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.

Außerdem kann die Führerscheinstelle im Einzelfall die Beibringung eines Führungszeugnisses verlangen.
 Die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen wird Ihnen erteilt, wenn Sie die theoretische und praktische Prüfung für diese Klasse ablegen. Sie müssen bei der praktischen Prüfung von einem Fahrlehrer begleitet sein. Nicht erforderlich ist eine Ausbildung in einer Fahrschule wie bei einem Ersterwerb einer Fahrerlaubnis.
 Vergünstigungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden auch bei Vorlage ausländischer Erlaubnisse, die zum Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen usw. berechtigen, nicht erteilt.