Das Diversionsverfahren

Richterhammer

Unter Diversion versteht man die Möglichkeit der Einstellung in jeder Phase eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden. D.h. das auf ein förmliches Gerichtsverfahren/-urteil verzichtet wird. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass Straffälligkeit im Jugendalter ein entwicklungsbedingtes, phasenhaftes Verhalten darstellt, dass nur selten in eine kriminelle Karriere mündet.
 Das Diversionsverfahren wird häufig angewandt, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter und/oder beim Tatvorwurf um eine minderschwere Straftat handelt.

Diversion durch die Staatsanwaltschaft:

  1. Der zuständige Staatsanwalt stellt das Verfahren mit oder ohne Auflage ein, oder
  2. Der Staatsanwalt stellt das Verfahren vorläufig ein und gibt die Ermittlungsakte an die Jugendgerichthilfe, mit der Bitte ein Gespräch zu führen und ggfls. Auflagen/Weisungen zu erteilen. Dies könnten zum Beispiel sein:
  • Arbeits- oder Geldauflage
  • Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich
  • Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs
  • Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs
  • Schadenersatzleistung/Entschuldigung
  • o.ä.

Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt. Sofern die Auflage nicht erfüllt wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Amtsgericht und es findet eine Gerichtsverhandlung statt.

Diversion durch das Jugendgericht:

  1. Wenn bereits Anklage erhoben wurde, kann der Jugendrichter das Verfahren dennoch einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet wurde.
  2. Das Verfahren kann auch vorläufig eingestellt und dem jungen Straftäter die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Erfüllung von Auflagen/Weisungen (s.o.) eine endgültige Einstellung zu erreichen. Sofern die Auflagen erfüllt werden, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Im Falle einer Nichtbefolgung der Weisungen findet eine erneute Hauptverhandlung statt, an deren Ende voraussichtlich ein Urteil ergeht.

Die Überwachung der Erfüllung von Auflagen und Weisungen im Diversionsverfahren wird von der Jugendhilfe im Strafverfahren wahrgenommen.

Ihre Ansprechpersonen sind:

Ansprechperson

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Frau Böckmann

Cappeln, Essen, Garrel, Lastrup, Lindern, Löningen, Molbergen

Frau Knoll

Cloppenburg, Emstek

Herr Nowarra

Barßel, Bösel, Friesoythe, Saterland

Frau Knoll

Fax: 04471 15 337
2.034

Frau Kel­ler

Fax: 04471 15 337
2.034

Herr No­war­ra

Fax: 04471 15 337
2.035