Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX, Teil 2 (SGB IX), wenn sie nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und dadurch in Ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem

  • drohende Behinderungen zu verhüten,
  • vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern.

Frau Müh­ring

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