Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX, Teil 2 (SGB IX), wenn sie nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und dadurch in Ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind.