BAföG

Allgemeines

Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben Beschulte bei Besuch von allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen der 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemeinbildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung aber nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

Auszubildende mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Sie können einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Die Höhe der Förderung hängt u.a. vom Einkommen und Vermögen der Auszubildenden und vom Einkommen des Ehegatten und der Eltern ab.

Der Antrag kann von den Beschulten – sofern das 15. Lebensjahr vollendet wurde – selbst gestellt werden. Die Auszubildenden erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid erfolgen die Zahlungen monatlich im Voraus.

Telefonische Beratung

Die Zuständigkeiten für den Bereich BAföG sind nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens der antragstellenden Person aufgeteilt und lauten aktuell wie folgt:

 

Allgemeines

Frau Kläne 04471 15 200

A bis Di

Frau Krüger 04471 15 572
Dj bis Ho Herr Leinweber 04471 15 340
Hp bis M Herr Müller 04471 15 573
N bis Schn Frau Imsiecke 04471 15 342
Scho bis Z Frau Albers 04471 15 343

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist beim Landkreis Cloppenburg zu stellen, wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz hier im Landkreis haben.

Für Studierende zuständig sind die Studentenwerke der jeweiligen Hochschule oder Fachhochschule.

Bei Auszubildenden, die verheiratet sind oder bei denen die Eltern nicht mehr leben, ist der Landkreis Cloppenburg zuständig, wenn sie selber ihren Hauptwohnsitz hier im Landkreis haben. Dieses gilt auch, wenn Auszubildende eine Fachschule mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen.

Seit dem 01.08.2016 ist es auch möglich, den Antrag online auszufüllen.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Für die Antragstellung müssen bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Diese Formblätter werden bei den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten oder sind auf den Internetseiten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ausdruckbar.

Dem Antrag nach den Formblättern sind folgende Nachweise beizufügen:

Die Auszubildenden haben das eigene Einkommen und Vermögen für den Zeitraum, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, lückenlos nachzuweisen, insbesondere folgende Unterlagen:

  • Verdienstbescheinigungen aus der Erwerbstätigkeit/Nebenjob ab Antragstellung,
  • Rentenbescheide; z.B. über Waisenrente, Unfallrente, ab Antragsstellung,
  • Nachweis über Stipendien,
  • Höhe der Ausbildungsvergütung,
  • Kontonachweis über das Guthaben sämtlicher Konten vom Datum der Antragstellung
  • Nachweise über das bewegliche und unbewegliche Vermögen bei Antragstellung,
  • Nachweise über den Wert der Kraftfahrzeuge bei Antragstellung.

Das Einkommen der Eltern und/oder geehelichten Personen vom vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung ist lückenlos nachzuweisen, insbesondere folgende Unterlagen:

  • Einkommensteuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr.
  • wenn dieser noch nicht vorliegt, z.B. bei selbstständig Erwerbstätigen, eine Gewinnermittlung für das vorletzte Kalenderjahr und ggf. den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid,
  • wenn kein Einkommensteuerbescheid vorhanden ist, z.B. bei Arbeitnehmenden, dann die Lohnsteuerkarte vom vorletzten Kalenderjahr bzw. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
  • Wenn ein Elternteil arbeitslos war, den Bescheid über Arbeitslosengeld I vom vorletzten Kalenderjahr.
  • Wenn ein Elternteil längere Zeit krank war, den Bescheid über Krankengeld von der Krankenkasse vom vorletzten Kalenderjahr.

Wenn ein Elternteil Rente bezieht, den Rentenbescheid vom vorletzten Kalenderjahr.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Der Antrag auf Ausbildungsförderung kann bereits vier Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Die Schulbescheinigung nach Formblatt 2 wird von der Schule erst nach dem ersten Schultag ausgefüllt. Dieses Formblatt 2 kann dann nachgereicht werden.

Über Leistungen nach dem BAföG wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Gerne informieren Sie die Mitarbeitenden des Amtes für Ausbildungsförderung im Sozialamt des Landkreises Cloppenburg (s.o.). Sie sind auch gerne bereit, beim Ausfüllen des Antrages telefonisch oder persönlich Ausfüllhilfe zu leisten. Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Aüsfüllhilfe vorher einen Termin. Füllen Sie den Antrag aber bitte soweit wie möglich zuvor selbst aus. 

Ausführliche Informationen zu Förderungen nach dem BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Internet für Sie bereit.