Schutzgebiete

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Man darf dabei nicht von kleinen Hochwässern ausgehen, wie sie nahezu alle Jahre auftreten. Die Wasserwirtschaft geht von Ereignissen aus, die - statistisch gesehen - alle 100 Jahre eintreten. 

Überschwemmungsgebiete sind besonders sensible Bereiche. Werden in ihnen Veränderungen vorgenommen, kann das vielfältige Auswirkungen haben. Wird die Fließrichtung des Hochwassers geändert, können öffentliche Einrichtungen, das Hab und Gut oder gar das Leben von Mitbürgen Schaden erleiden. Hochwasser fließt umso schneller flussabwärts, wenn dessen Rückhalteraum verkleinert oder gar beseitigt wird. Deshalb hat der Gesetzgeber die Überschwemmungsgebiete unter einen besonderen Schutz gestellt.

Ähnlich wie bei Wasserschutzgebieten bedeutet eine Überschwemmungsgebietsfestsetzung für die betroffenen Eigentümer von Flächen innerhalb des Gebietes, dass sie in deren Nutzung eingeschränkt werden und viele Vorhaben genehmigungspflichtig bzw. verboten sind (siehe hierzu auch § 78 WHG). Gleiches gilt für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete.


Die festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete können Sie unter folgendem Link einsehen: 

Übersicht über die Überschwemmungsgebiete im Landkreis Cloppenburg

Wasserschutzgebiete

Nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Grundwasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dieser Schutz des Grundwassers ist von elementarer Bedeutung. Das ergibt sich schon allein daraus, dass in Niedersachsen ca. 85 % des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen wird. Daher sollen für alle Wasserwerke der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete (WSG) durch Verordnungen ausgewiesen werden.

Die Verordnung legt laut § 52 WHG die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet fest. Die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen als verboten oder für beschränkt zulässig erklären.

Wasserschutzgebiete können in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden:

Schutzzone I: Fassungsbereich

Schutzzone II: Engere Schutzzone

Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)

Als Fassungsbereich wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Innerhalb dieser Zone I soll jede direkte Verunreinigung unterbleiben, sie wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und/oder die mit einer Verletzung der das Grundwasser schützenden Bodenschichten (Deckschichten) verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone soll immer noch einen Schutz des Grundwassers gegen chemische Verunreinigungen gewährleisten. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten, oder wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, wird eine Aufteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen.


Im Landkreis Cloppenburg gibt es zurzeit zwei festgesetzte Wasserschutzgebiete. Die im Landkreis geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen und die dazugehörigen Karten sowie eine Übersichtskarte aller Wasserschutzgebiete im Landkreis finden Sie unter folgendem Link:

Übersicht über die Wasserschutzgebiete im Landkreis Cloppenburg

Herr Nor­ren­brock

Fax: 04471 15 406
A.209

An­trä­ge Über­schwem­mungs­ge­bie­te