Schutzgebiete
Schutzgebiete dienen insbesondere der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Je nach Art des zu schützenden Schutzgebietes und der angestrebten Schutzziele sind nach dem Naturschutzrecht spezielle Naturschutzkategorien vorgegeben.
Naturschutzgebiete sind festgesetzte Gebiete, in denen Natur und Landschaft u. a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt wurden. Sie gehören zu den am strengsten geschützten Gebieten. Ihre Zerstörung oder Veränderung ist untersagt und die Nutzung von Naturschutzgebieten ist nur dann erlaubt, wenn sie dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Ziele sind in einem Schutzzweck definiert.
Landschaftsschutzgebiete sind festgesetzte Gebiete, in denen Natur und Landschaft u. a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter unter besonderen Schutz gestellt wurden. Damit soll die landschaftliche Vielfalt und Schönheit sichergestellt werden.
Das Naturschutzgebiet zielt auf den Schutz einer wenig vom Menschen überprägten Landschaft ab, das Landschaftsschutzgebiet hingegen soll kultivierte, vom Menschen genutzte Natur schützen.
Die Ausweisung als Schutzgebiet erfolgt durch den Erlass einer Schutzgebietsverordnung, bestehend aus dem Verordnungstext und dazugehörigen Verordnungskarten. Zuständig für den Erlass dieser Verordnungen und die Überwachung der Schutzgebiete in Niedersachsen sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Schutzgebietsverordnung legt den Geltungsbereich des Schutzgebiets und den Zweck der Unterschutzstellung fest. Weitere Regelungen sind u. a. Bestimmungen zum Schutz des Gebiets (z. B. Verbote) und für begründete Ausnahmefälle enthält die Schutzgebietsverordnung Freistellungen von den Vorschriften dieser Verordnung.
Darüber hinaus können Gebiete nach den europarechtlichen Vorschriften unter Schutz stehen:
Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, begründet nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie). Ziel des Natura 2000 – Netzes ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Neben den FFH-Gebieten werden in das Natura 2000 - Netz auch die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) festgesetzten Gebiete aufgenommen.
FFH-Gebiete
FFH-Gebiete sind europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Lebensraumtypen (Habitaten) dienen, die in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgelistet sind.
FFH-Gebiete sind ein Teil des Natura 2000-Netzwerkes.
Europäische Vogelschutzgebiete (ESV)
Europäische Vogelschutzgebiete sind entsprechend der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union festgesetzte Gebiete, die dem Schutz von wildlebenden Vögeln dienen.
Die ESV sind ein Teil des Natura 2000 – Netzwerkes.