Tiergehege

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 BNatSchG sind.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind mindestens einen Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Neben der Anzeigepflicht bei der Naturschutzbehörde hat der Gehegebetreiber im Vorfeld die erforderlichen Genehmigungen nach dem Baurecht und dem Tierschutzrecht selbstständig einzuholen.