Invasive Arten

Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Gebietsfremde Arten, die negative Auswirkungen auf andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben, werden als invasiv bezeichnet. So treten invasive Arten z.B. mit einheimischen Arten in Konkurrenz um Lebensraum und Ressourcen und verdrängen diese. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (EU-VO) wurde ein für alle Mitgliedsstaaten rechtsverbindlicher Rahmen geschaffen, der den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten regelt. Weitere Informationen sowie eine Auflistung aller in Deutschland als invasiv angesehenen Arten erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Den Link zur Homepage finden Sie im Link-Bereich hier auf dieser Seite.

Grundsätzlich ist es verboten, invasive Arten:

  • in das Gebiet der europäischen Union zu verbringen;
  • zu halten oder zu züchten, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
  • zu handeln oder zu tauschen,
  • zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringen, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
  • in die Umwelt freizusetzen.

Dies gilt insbesondere auch für die in Tierhaltungen weit verbreiteten Waschbären, Sibirischen Streifenhörnchen, Grauhörnchen und Buchstaben-Schmuckschildkröten.

Privathalter dürfen ihre invasiven Arten weiterhin bis zum Ende der natürlichen Lebensdauer des Heimtieres behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Tiere wurden bereits vor der Aufnahme in die Unionsliste gehalten und
  • die Tiere werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.

Falls Sie sich nicht mehr in der Lage sehen, sich um Ihre invasiven Tiere zu kümmern, können Sie sich an die untere Naturschutzbehörde wenden.

Ein Verstoß gegen die o.g. Verbote kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.