Geschützte Landschaftsbestandteile

Als geschützte Landschaftsbestandteile können bestimmte Teilräume von Natur und Landschaft ausgewiesen werden, wenn sie z. B. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes beitragen oder eine Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten haben.

Gem. § 29 BNatSchG i.V.m. § 22 NAGBNatSchG sind Wallhecken als geschützte Landschaftsbestandteile bereits kraft Gesetzes unter Schutz gestellt.

Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle, die im Rahmen der historischen Landnutzung vor allem der Einfriedung von Äckern und Viehweiden und/oder der Grenzmarkierung dienten. Sie wurden durch unterschiedliche Bewirtschaftungsweisen geformt und sind eng mit ortsgeschichtlichen Entwicklungen verbunden und haben daher eine wichtige kulturhistorische Bedeutung.

Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.