Allgemeiner Artenschutz
Der § 39 BNatSchG enthält Regelungen zum allgemeinen Artenschutz. Danach ist es insbesondere verboten
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten
- und Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Auch ergeben sich hier Vorschriften zum Umgang mit der Natur. Insbesondere ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausgenommen hiervon sind Bäume innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzte Grundflächen.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen nach § 69 BNatSchG Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 10.000 EUR geahndet werden.