Allgemeiner und besonderer Artenschutz

Zum Schutz vieler wild lebender Tier- und Pflanzenarten beinhaltet das Bundesnaturschutzgesetz verschiedene Vorschriften. Während der allgemeine Artenschutz die schwächste Form des Schutzes darstellt, dafür aber alle Arten betrifft, unterliegen besonders geschützte und streng geschützte Arten einem weitergehenden Schutz.

Allgemeiner Artenschutz

Der § 39 BNatSchG enthält Regelungen zum allgemeinen Artenschutz. Danach ist es insbesondere verboten

  • wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten
  • und Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Auch ergeben sich hier Vorschriften zum Umgang mit der Natur. Insbesondere ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausgenommen hiervon sind Bäume innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzte Grundflächen.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen nach § 69 BNatSchG Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Besonderer Artenschutz

Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zum Artenschutz gibt es einige Tiere, die einen besonderen Schutz genießen. Welche Tiere dazu gehören, kann mit dem Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz recherchiert werden.

Der § 44 BNatSchG hat für diese besonders geschützten Tiere noch strengere Regeln festgesetzt, die sog. Zugriffsvebote. Danach ist es verboten

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach § 45 BNatSchG können in einigen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Hierzu ist bei der unteren Naturschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.

Verstöße gegen die Zugriffsverbote stellen nach den §§ 69 ff. BNatSchG Ordnungswidrigkeiten und zum Teil auch Straftaten dar.