Ordnungsrechtliche Maßnahmen, Einleitung von Strafanzeigen
Einleitung von Strafanzeigen
Das Veterinäramt ist neben der laufenden Überwachung der Betriebe auch für die Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gem. Art. 31 Abs. 2 e) der Vo. (EG) Nr. 882 / 2004 i.V.m. Art. 4 der Vo (EG) Nr. 854 / 2004 zuständig.
Bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist
- in Abhängigkeit von der Art und der Schwere des Verstoßes (Fahrlässigkeit / Vorsatz) eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) erforderlich.
- ggf. eine ordnungsbehördliche Verfügung mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Mitteilung der Mängelbeseitigung an die Zulassungsbehörde (LAVES) erforderlich.
- ein Information an die Zulassungsbehörde (LAVES) erforderlich, wenn zulassungsrelevante Tatbestände, die im Rahmen der laufenden Überwachung festgestellt wurden, nicht kurzfristig behoben werden bzw. behoben werden können.