Aktuelles zur Geflügelpest (H5N8)
Allgemeines:
Die Geflügelpest (fowl plague, avian influenza) wird durch hochvirulente Virusstämme der Familie Orthomyxoviridae, Gattung Influenzavirus, Typ A (IAV)
- mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) in 6 Wochen alten Hühnern von > 1,2 oder
- durch Virusstämme der Subtypen H5 und H7 des IAV, bei denen die molekularbiologische Untersuchung eine Häufung basischer Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutinins aufzeigt,
hervorgerufen.
Charakterisiert werden sie aufgrund zweier Oberflächenproteine, dem Hämagglutinin (H) mit 15 und der Neuraminidase (N) mit 9 Subtypen. Ein häufiger Wechsel von Erbinformationen untereinander ermöglicht somit alle Kombinationen von H- und N- Subtypen. Die bisher nachgewiesenen Erreger der Klassischen Geflügelpest gehören zu den Hämagglutinin Subtypen H5 und H7.
Klinik:
Infektionen führen zu schweren Allgemeinerkrankungen bei Hühnern und anderen Geflügelarten (Puten, Wildvögel). Die Inkubationszeit beträgt wenige Stunden bis 3 Tage.
Die Virusausscheidung beginnt bereits vor dem Auftreten erster klinischen Erscheinungen.
Die Erreger werden mit dem Sekret des Nasen- Rachenraumes und dem Kot ausgeschieden.
Eintrittspforte ist der Nasen- Rachenraum, sowie die Lidbindehäute, ebenso ist eine orale Infektion möglich. Klinische Symptome sind Mattigkeit, Schläfrigkeit, Apathie, Freß- und Bewegungsunlust, Atemnot und Durchfall. Die Mortalität kann bis zu 100 % betragen je nach Erregertyp. Im klinischen Verlauf ist sie der Newcastle Disease (ND) sehr ähnlich.
Die Krankheit wird durch engen, direkten Tierkontakt oder durch Tröpfcheninfektion über sehr kurze Distanzen übertragen, weswegen sie sich in Intensivtierhaltungen rasch ausbreitet. Weitere Übertragungsmöglichkeiten sind Personenverkehr, Schlachtkisten, Verpackungsmaterial, Schlachtkörper und Schlachtabfälle von Geflügel. Auch die Übertragung durch Zugvögel vor allem durch wildlebendes Wassergeflügel ist möglich.
Die Tenazität des Erregers ist gering (behülltes Virus). Es ist empfindlich gegen Hitze, Trockenheit, extreme pH-Werte und Desinfektionsmittel. Organisches Material (Nasensekret, Kot) stabilisiert das Virus. Das Überleben in der Außenwelt ist abhängig von Temperatur und Feuchtigkeit (Flüssigmist 105 Tage, Kot 30 bis 35 Tage bei 4° C, 7 Tage bei 20° C).
Pathologisch - anatomisch zeigen sich Blutungen im Kehlkopfbereich, in der Luftröhre, Speiseröhre und im Drüsenmagen. In schweren Fällen kommt es zu ausgeprägten Entzündungen in diesen Systemen.
Bekämpfungsmaßnahmen:
Anzeigepflicht! Eine Impfung ist wegen der vielen verschiedenen Stämme und der Wandlungsfähigkeit des Erregers nur schwer möglich und nach Geflügelpest-VO verboten.
Interaktive Karte
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Antragsformulare (Downloads)
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Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Bruteiern und Konsumeiern
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) |
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Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Legehennen, Jungputen und Eintagsküken
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 22 Abs. 3 oder 4 oder § 28 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) |
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Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Legehennen, Jungputen und Eintagsküken - Erklärung Biosicherheitsmaßnahmen
Erklärung zu den einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 22 Abs. 3 oder 4 oder § 28 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) |
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Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Schlachtgeflügel
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 oder § 28 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) |
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Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von tier. Nebenprodukten aus Beobachtungs- o. Sperrbezirk
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von tierischen Nebenprodukten aus dem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet gemäß § 25 S. 1 Nr. 5 bzw. § 29 Abs. 3 i.V.m. § 25 S. 1 Nr. 5 Geflügelpest-Verordnung |
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Sonstige Informationen (Downloads)
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Geflügelpest – Besondere Biosicherheitsmaßnahmen in Puten- und Entenbeständen
Besondere Biosicherheitsmaßnahmen in Puten- und Entenbeständen |
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Geflügelpest - FLI-Risikoeinschätzung HPAIV H5N8
Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland (Stand 07.01.2021) |
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Geflügelpest - Häufig gestellte Fragen zur Geflügelpest
Häufig gestellte Fragen zur Hochpathogenen Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest, „Vogelgrippe“) |
60 KB | Download | |
Geflügelpest – Nutzgeflügel schützen
Halten Sie Ihr Geflügel so, das Wildvögel keinen Zugang haben |
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Geflügelpest - Schutz vor H5N8
Anmerkungen zur Vermeidung der Verbreitung der Geflügelpest |
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Merkblatt Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung und Geflügelhobbyhaltungen
Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (unter 1000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen |
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Links (extern)
FLI - Risikoeinschätzung Klassische Geflügelpest
Internetseite des FLI zur aktuellen Risikoeinschätzung bei der klassischen GeflügelpestSeite aufrufen
Bekanntmachungen, Allgemeinverfügungen, Verordnungen u. Karten (Downloads)
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (11/2021 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (10/2021 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (9/2021 CLP) zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (8/2021 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (7/2021 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (6/2021 CLP) zur Aufhebung der Sperrbezirksanordnung in der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung (2/2020 CLP) zum Schutz gegen die Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (5/2021 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (4/2021 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (3/2021 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (2/2021 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (1/2021 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes sowie zur Untersagung der Teilausstallung
zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (5/2020 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (4/2020 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (3/2020 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (2/2020 CLP) zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
1. Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (1/2020 CLP) Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest, aviäre Influenza und ND (Schlachttieruntersuchung) vom 05.05.2010