Kurze Kennzeichen (zweistellige Erkennungsnummern)
Zweistellige Erkennungsnummern dürfen grundsätzlich bei allen Fahrzeugarten nicht mehr zugeteilt werden. Einzige Ausnahme ist, wenn aus baulichen Gründen ein längeres Kennzeichen nicht in Betracht kommt. Dieses kann insbesondere bei Importfahrzeugen der Fall sein.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Erkennungsnummern zukünftig aus mindestens drei Stellen (ein Buchstabe und zwei Ziffern oder zwei Buchstaben und eine Ziffer) bestehen muss.
Fahrzeuge, welche eine "kurze" Erkennungsnummer aus baulichen Gründen benötigen, sind der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein):
- § 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)