Auslandsinformationen
Polen - Führen von Fahrzeugen mit besonderem Nutzungsnachweis
Nach der polnischen Straßenverkehrsordnung muss der Führer eines Fahrzeuges, der nicht gleichzeitig der eingetragene Halter ist, die rechtmäßige Benutzung dieses Fahrzeuges nachweisen. Nach der polnischen Straßenverkehrsordnung kann die Bestätigung zur Nutzung des Fahrzeugs eine schriftliche Ermächtigung, die vom Fahrzeugeigentümer auf den Fahrzeugführer ausgestellt wird, ein Leih-/Mietvertrag usw. sein. Ein Muster für eine solche schriftliche Ermächtigung ist im Downloadbereich dieser Seite abrufbar. Diese Regelung dürfte insbesondere den Güterkraftverkehr und Kraftomnibusverkehr betreffen, da hier in der Regel nicht der Halter eines Fahrzeuges gleichzeitig Führer des jeweiligen Fahrzeuges ist.
Polen - Überführungen von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen
Das von den Zulassungsbehörden im Bundesgebiet ausgegebene Kurzzeitkennzeichen für Probe-, Überprüfungs- und Überführungsfahrten gilt grundsätzlich nur innerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland und in Ländern, die ein gegenseitiges Abkommen zur Anerkennung der Überführungs- und Probekennzeichen mit der Bundesrepublik getroffen haben.
Da mit Polen zur Zeit kein diesbezügliches Abkommen besteht, wird bei nicht zugelassenen Fahrzeugen, die mit eigener Motorleistung dauerhaft nach Polen gebracht werden sollen, von der Zulassungsbehörde des Landkreises kein Kurzzeitkennzeichen ausgegeben. Diese Fahrzeuge können nur mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Ausfuhrkennzeichen (Internationale Zulassung).
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Formuöar für den Nutzungsnachweis zum Führen von Fahrzeugen in Polen