Krankenfahrstühle
Krankenfahrstühle - Fahrerlaubnisklassen und Fahrzeuge
bis 31.12.1998 | ||
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Fahrerlaubnis- und prüfungsfrei | Prüfbescheinigung | Fahrerlaubnis |
Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVZO). | - Keine Prüfbescheinigung erforderlich - |
Klasse 5: (Definition Krankenfahrstuhl: Maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO)) |
01.01.1999 bis 31.08.2002 | ||
Fahrerlaubnis- und prüfungsfrei | Prüfbescheinigung | Fahrerlaubnis |
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle) (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV in Verbindung mit § 5 Abs.1 S. 1 FeV). |
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle) (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV). Übergangsregelung für die bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr genommenen Fahrzeuge: |
Klasse B: |
ab 01.09.2002 | ||
Fahrerlaubnis- und prüfungsfrei | Prüfbescheinigung | Fahrerlaubnis |
Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm) (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV). Übergangsregelung für einen erstmals bis 31.08.2002 in den Verkehr gekommenen Krankenfahrstuhl: |
- Keine Prüfbescheinigung erforderlich - Übergangsregelung für Inhaber einer Prüfbescheinigung in der vom 01.01.1999 bis 31.08.2002 geltenden Fassung der FeV: |
Klasse B: Klasse AM (7902): |
Landkreis Cloppenburg Stand: März 2010 |