ab 2013 |
Fahrzeugdefinition |
bis 2013
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Klasse AM

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Mopeds mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- Hubraum bis 50 ccm
auch Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen
sowie
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M |
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
sowie
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S
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vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
- Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen) und
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
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S
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Klasse A1
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Leichtkrafträder mit
- Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und
- Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg
sowie
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A1
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dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von bis zu 15 kW
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B
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Klasse A2 |
Krafträder mit
- Nennleistung von nicht mehr als 35 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg
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A
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Klasse A
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Krafträder mit
- Hubraum von mehr als 50 ccm und
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
sowie
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A
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dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- Leistung von mehr als 15 kW oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) und/oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
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B
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Klasse B

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Kraftfahrzeuge mit
- zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
- nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
und Kombinationen
- mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
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B
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96 |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von nicht mehr als 4.250 kg
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BE
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Klasse BE
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg
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BE
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Klasse C1
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Kraftfahrzeuge mit
- zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
- nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
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C1
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Klasse C1E
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
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BE
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Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
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C1E
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Klasse C

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Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse der Kombination von mehr als 12.000 kg und
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
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C
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Klasse CE
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Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse der Kombination von mehr als 12.000 kg und
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
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CE
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Klasse D1
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Kraftfahrzeuge
- die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
- deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
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D1
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Klasse D1E
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Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg
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D1E
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Klasse D
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Kraftfahrzeuge
- zur Personenbeförderung und
- mit mehr als acht Sitzplätzen außer demFührersitz
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
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D
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Klasse DE
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Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse der Kombination von mehr als 12.000 kg und
- Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
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DE
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Klasse L
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- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
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L
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Klasse T

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- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) |
T
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Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Die Fahrerlaubnisklassen für motorisierte Krankenfahrstühle finden Sie auf der Seite Krankenfahrstühle.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen:
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Wie bei der Umstellung der alten Klassen im Rahmen der Umsetzung der sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG vom 29. Juli 1991) erfolgt auch hier die Umstellung der alten Klassen und Besitzstände nach Absatz 7 in Verbindung mit Anlage 3 bei einem Umtausch des Führerscheins. Der Umfang der Berechtigung wird sich aus Anlage 3 ergeben, die wegen noch nicht bekannt gegebener harmonisierter Schlüsselzahlen durch die EU noch nicht vorgelegt werden kann. Damit werden Rechtsunsicherheiten für die Fahrerlaubnisinhaber vermieden.
Eine Übersicht neuer Klassen bei Umstellung einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis finden Sie in den Downloads am Ende der Seite.
Downloads
Übersicht neuer Klassen bei Umstellung einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis