Beistandschaften
Ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein sorgeberechtigter Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt jederzeit, auch schon vor der Geburt des Kindes, die Unterstützung - oder juristisch gesagt - "die Einrichtung einer Beistandschaft" beantragen. Die Beistandschaft beginnt, wenn ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt gestellt wird. Auf Wunsch kann ein entsprechendes Antragsformular beim Jugendamt angefordert werden. Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dieses wünscht und schriftlich erklärt, spätestens aber bei Volljährigkeit des Kindes. Im Rahmen der Beistandschaft unterstützt das Jugendamt den antragstellenden Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht nicht eingeschränkt.
Beurkundungen werden ausschliesslich nach vereinbartem Termin vorgenommen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen gern für persönliche Gespräche zur Verfügung. Außerdem können Sie beim Jugendamt ausführliche Broschüren zur Beistandschaft und zum Kindschaftsrecht erhalten.
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Informationen und Ansprechpartner für unverheiratete Eltern