Eingliederungshilfe
Allgemeines
Wer bekommt Eingliederungshilfe?
Personen, die durch eine (geistige, körperliche oder seelische) Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder davon bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe.
Umfang der Hilfe
Die Hilfe wird in dem Umfang gewährt, der aufgrund der Behinderung erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Ziel der Hilfe
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Arten der Hilfe
ambulante Eingliederungshilfe
- Frühförderung (bis zur Einschulung)
- Integrationshelfer/Schulassistenz
- ambulante Wohnbetreuung
- Versorgung mit Hilfsmitteln
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
teilstationäre Eingliederungshilfe
- Integrationskindergarten
- Sprachheilkindergarten
- Heilpädagogischer Kindergarten
- Tagesbildungsstätte
- Werkstatt für behinderte Menschen
- Tagesstätte für Menschen mit einer seelischen Behinderung
vollstationäre Eingliederungshilfe
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Internaten
- Wohnheime / Außenwohngruppen
Die Leistungen können auch in Form eines persönlichen Budgets, ggf. sogar trägerübergreifend, erbracht werden.
(Die Aufzählung ist nicht abschließend.)
Rechtliches
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)
Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX)
Rechtliche Aspekte
Die Eingliederungshilfe kann gewährt werden, wenn der behinderungsbedingte und sozialhilferechtliche Bedarf festgestellt ist.
Es ist in der Regel das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen bzw. es hat eine Beteiligung an den Kosten zu erfolgen, soweit dies zumutbar ist.
Andere Rehabilitationsträger (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger) sind vorrangig an Anspruch zu nehmen, wenn sie für die Erbringung einer Leistung zuständig sind.
Die Leistungen werden in Form von persönlicher Hilfe, Geldleistungen und Sachleistungen gewährt.
Links (extern)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Hier finden Sie Informationen zu vielen sozialen Fragestellungen nebst Anträgen und weiteren Informationen.Seite aufrufen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.Seite aufrufen
Downloads
Anmeldung zur Überprüfung von Förderbedarf für Kinder bis zur Einschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe
Integrationshilfe für den allgemeinen Schulbesuch
u. a. Hilfe zur angemessenen Schulbildung, Assistenzleistungen (ambulante Wohnbetreuung), Tagesstätte, Wohnen in besonderer Wohnform, Hilfsmittel, persönliches Budget
Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Frühförderung, Sprachheilkindergarten, heilpädagogischer Kindergarte, Integrative Gruppe/Einzelintegration, Förderschule – Schwerpunkt körperliche Entwicklung, Tagesbildungsstätte, stationäres Sprachheilzentrum
in der besonderen Wohnform
in der besonderen Wohnform