Pflege: Ambulante Pflege, Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflegekasse aufgrund des MDK-Gutachtens das Bestehen eines Pflegegrades festgestellt hat und die Pflege von Angehörigen oder sonstigen privaten Pflegepersonen übernommen wird.
Es werden folgende monatlichen Beträge gezahlt: |
|
---|---|
Pflegegrad I | - |
Pflegegrad II | 316,00 EUR |
Pflegegrad III | 545,00 EUR |
Pflegegrad IV | 728,00 EUR |
Pflegegrad V | 901,00 EUR |
Regelmäßige Beratungsbesuche durch einen zugelassenen, ambulanten Pflegedienst helfen, die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern. Diese Beratungsbesuche werden von den Pflegekassen finanziert.
Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Die Pflege erfolgt teilweise oder komplett durch einen ambulanten Pflegedienst. Der Betroffene vereinbart mit einem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Diese Leistungen werden dann direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Folgende Beträge stehen für |
|
---|---|
Pflegegrad I | - |
Pflegegrad II | 689,00 EUR |
Pflegegrad III | 1.298,00 EUR |
Pflegegrad IV | 1612,00 EUR |
Pflegegrad V | 1995,00 EUR |
Werden diese Beträge nicht ausgeschöpft und gibt es private Pflegepersonen, kann im Rahmen einer Kombinationsleistung anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.
Hilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Hilfsmittel wie z. B. Pflegebett, Beistelltisch, Rollstuhl, Rollator.
Normalerweise ergibt sich eine Zuzahlung von 10,00 EUR pro Hilfsmittel, wenn keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Für Pflegehilfsmittel z. B. Handschuhe, Einmalunterlagen werden bis zu 40,00 EUR monatlich übernommen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Pflegekasse kann sich pro pflegebedürftiger Person mit einem Zuschuss von 4.000,00 EUR einmalig an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beteiligen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Höchstbetrag von 16.000,00 EUR nicht überschreiten. Dies betrifft z. B. Umbaumaßnahmen, um eine Barrierefreiheit herzustellen. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten.
Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Dieser zusätzliche Betreuungsbetrag ist zweckgebunden und dient zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Er kann für die Erstattung von Aufwendungen bei Inanspruchnahme folgender Sachleistungen eingesetzt werden:
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- besondere Angebote zur allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene ambulante Pflegedienste,
- anerkannte, niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Pflegekurse
Die Pflegekassen, ambulanten Pflegedienste, die Erwachsenenbildung und auch andere Träger bieten für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse an, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse vermitteln Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege. Die Schulungen finden unter Umständen auch in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten.