Kleinkläranlagen
Durch Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes ist mit dem 01.06.2007 die bisher geltende Erlaubnispflicht für die Einleitung gereinigten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser durch ein Anzeigeverfahren ersetzt worden. Der Neubau oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Kleinkläranlage (KKA) ist nunmehr vor Beginn des Bauvorhabens der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Mit der Anzeige gilt die Einleitungserlaubnis als erteilt, wenn für die geplante Anlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. In der Zulassung müssen die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der KKA erforderlich sind.
Für Pflanzenklärbeete und Anlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung muss weiterhin eine Einleitungserlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Landkreises beantragt werden.
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Anzeige zum Einbau / zur Nachrüstung einer Kleinkläranlage gemäß § 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) bzw. Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (nur bei Pflanzenklärbeeten und Anlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung)
Erklärung über den ordnungsgemäßen Einbau der Kleinkläranlage