Abwasserabgabe
Für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer haben die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen/Kläranlagen eine Abwasserabgabe zu entrichten.
Die jährliche Berechnung der Abgabe wird auf der Grundlage der Einleitungserlaubnis (Überwachungswerte/Jahresschmutzwassermenge) und den Ergebnissen der Einleiterüberwachung vorgenommen.
Die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen haben die Möglichkeit, ergänzend zum Einleitungsbescheid (niedrigere) Werte für die Berechnung unter Beachtung bestimmter Fristen zu erklären.
Bei Maßnahmen zur Herstellung bzw. Optimierung vorhandener Anlagen besteht ggf. eine Möglichkeit die Abwasserabgabe mit den Investitionen zu verrechnen.
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Erhebungsbogen zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM)
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes; Vordruck zur Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes; Vordruck zur Erklärung zur Ermittlung der Abwasserabgabe (§ 6 AbwAG)
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG); Vordruck zur Abgabeerklärung für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe (§§ 4,5 u. 6 Nds. AG AbwAG i.V.m. §§ 8 u. 9 Abs. 2 AbwAG)
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes; Vordruck zur Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes; Vordruck zur Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG
Erläuterungen zum Vollzug des Abwasserabgabengesetzes gem. § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163)