Landwirtschaftliche Bauvorhaben / BImSchG
Ihre Fragen beantworten die Mitarbeiter/innen des Baudezernates, z. B.
Zu allgemeinen landwirtschaftlichen Bauvorhaben:
Barßel, Cappeln, Emstek, Essen, Molbergen und Saterland:
Herr Burhorst
Tel.: 04471/15-422
Email: burhorst@lkclp.de
Bösel, Cloppenburg, Friesoythe und Lindern:
Herr Günter Richter
Tel.: 04471/15-577
Email: g.richter@lkclp.de
Essen, Garrel, Lastrup und Löningen:
Herr Jansen
Tel.: 04471/15-348
Email: m.jansen@lkclp.de
Zu Bauvorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
Barßel, Bösel, Cloppenburg, Emstek, Essen, Friesoythe, Garrel und Lastrup::
Herr Ovelgönne
Tel.: 04471/15-321
Email: ovelgoenne@lkclp.de
Cappeln, Lindern, Löningen, Molbergen und Saterland:
Frau Klostermann
Tel.: 04471/15-347
Email: klostermann@lkclp.de
Aus der folgenden Übersicht ergibt sich, welches Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchzuführen ist.
Werden die Tierplätze nach Spalte 1 überschritten ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für Anlagen der Spalte 2 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Auszug aus dem Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | |
---|---|
Spalte 1 | Spalte 2 |
förmliches Genehmigungsverfahren mit Veröffentlichung | vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Veröffentlichung |
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit |
a) 40.000 Hennenplätzen, | a) 15.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen, |
b) 40.000 Junghennenplätzen, | b) 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen, |
c) 40.000 Mastgeflügelplätzen, | c) 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen, |
d) 40.000 Truthühnermastplätzen, | d) 15.000 bis weniger als 40.000 Truthühnermastplätzen, |
e) - | e) ab 600 Rinderplätzen, |
f) - | f) ab 500 Kälberplätzen, |
g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), | g) 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), |
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), | h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), |
i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder | i) 4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)oder |
j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr | j) 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen |
bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1) | bei gemischten Beständen sind die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, zu addieren. Erreicht die Summe der Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. * 1) |
Hinweise: * 1) Gemischte Bestände sind umzurechnen. Beispiel:1.000 Mastschweine = 50,00 % des Grenzwertes nach Spalte 1 und 21.000Masthähnchen = 52,50 % des Grenzwertes nach Spalte 1-> Genehmigungspflicht nach Spalte 1 (Summe >100 %) x 2) |