Bekanntmachungen
Geflügelpest - Allgemeinverfügung (32/2021 CLP) Wiedereinstallungsverbot Puten vom 05.03.2021
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (32/2021 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallungzum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Aufgrund § 32a Geflügelpest-Verordnung wird Folgendes bekannt gegeben und verfügt:
Geflügelbestände innerhalb des Gebietes der Gemeinden Bösel, Cappeln, Emstek, Garrel, Molbergen, Lastrup und Lindern sowie der Städte Cloppenburg und Friesoythe dürfen
- frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
- im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung
wiederbelegt werden.
Das Wiedereinstallungsverbot gilt für Truthühner, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Alles weitere enthnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung.
Weitere Informationen, Allgemeinverfügungen, Karten und Antragsformulare finden Sie auf unserer laufend aktualisierten Seite
Tierhaltung & Ernährung - Aktuelle Veterinärangelegenheiten - Aktuelles zur Geflügelpest (H5N8)
Dateityp | Datei | Dateigröße | Download |
---|---|---|---|
Geflügelpest - Allgemeinverfügung (32/2021 CLP) Wiedereinstallungsverbot Puten vom 05.03.2021 | 355 KB | Download |