Bekanntmachungen
Bekanntmachung gem. § 5 (2) UVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das u.g. Vorhaben wurde beim Landkreis Cloppenburg die Genehmigung nach dem BauGB* beantragt. Gem. § 9 Abs. 2 Nr.2 UVPG* ist für dieses Änderungsvorhaben im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Eine UVP-Pflicht konnte für das Vorhaben nicht festgestellt werden.
Vorhaben | Vorhabensstandort | Antragsteller | Aktenzeichen |
---|---|---|---|
Erweiterung und Änderung einer Sauenanlage |
Essen-Uptloh |
Martin Roberg |
4027/2020 |
Begründung für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:
Durch das Vorhaben kommt es zu absehbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter. Eine Erheblichkeit im Sinne des UVPG ist bei keinem der Schutzgüter zu konstatieren. Dies resultiert aus dem vorliegenden intensiv genutzten und vorgeprägten Standort mit der vorhandenen Tierhaltung und den Merkmalen des Vorhabens, wie der Beibehaltung der Tierzahlen. Aus diesem Grund werden auch keine relevanten zusätzlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens in Form von Immissionen wie Staub, Geruch und Ammoniak erwartet. Auswirkungen durch Immissionen sollen auch dadurch vermieden werden, dass die Abluftführung der Stallanlagen nicht näher an unbeteiligte Wohnhäuser heranrückt.
Die Erweiterung der Stallanlage ist auf einer direkt angrenzend an die vorhandenen Gebäude gelegenen Fläche, die bislang der Erschließung und Eingrünung dient, geplant. Eine Einbindung der Gesamtanlage in die Landschaft ist durch zukünftige Neuanlage eines Gehölzstreifens weiterhin möglich.
Da die Anzahl der Tierplätze der Sauenanlage nicht verändert werden soll, wird keine Zunahme von anfallenden Wirtschaftsdünger prognostiziert. Der Verbleib des Wirtschaftsdüngers wird weiterhin durch die Düngebehörde (Landwirtschaftskammer) überwacht, so dass keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser durch die Düngeverwertung zu erwarten sind.
Insgesamt sind daher die Umweltauswirkungen, die zu berücksichtigen waren, nicht als erheblich im Sinne des UVPG zu beurteilen und eine UVP-Pflicht ist nicht gegeben.
Der ausführliche Prüfvermerk der Vorprüfung kann beim Landkreis Cloppenburg, Umweltamt, während der Dienststunden eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Cloppenburg, den 15.02.2021
Im Auftrage
Meiners
*Fundstellen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit gültigen Fassung.
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung.