Bekanntmachungen
Bekanntmachung gem. § 5 (2) UVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das u.g. Vorhaben wurden beim Landkreis Cloppenburg Unterlagen zur UVP-Vorprüfung eingereicht. Gem. § 2 Anlage 1 Nr. 5 NUVPG* ist für dieses Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Für das Vorhaben konnte keine UVP-Pflicht festgestellt werden.
Vorhaben: |
Fahrbahnverbreiterung der Landesstraße 832 im Abschnitt 30 von Stat. 0.041 – Stat. 2.034 |
Rechtsgrundlage: | NStrG |
Vorhabensstandort: |
Landesstraße 832, zwischen Friesoythe und Kampe |
Antragsteller: |
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, |
Az.: |
6611 – 2 – 832 – 2020.1 |
federführendes Amt: |
Planungsamt |
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Das geplante Vorhaben führt nach Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter bei mehreren dieser Schutzgüter zu nachteiligen Umweltauswirkungen. In dem Bewertungsmaßstab des UVPG sind diese nachteiligen Auswirkungen aber in der Gesamteinschätzung nicht als erheblich zu beurteilen. Dies ist wie folgt zu begründen:
Das Vorhaben beansprucht einen vorhandenen Straßenraum auf einer Länge von ca. 2 km. Es soll die vorhandene Straßenfahrbahn um ca. 0,2 bis 0,7 m auf insgesamt 6 m verbreitert werden. Es wird eine Fläche von ca. 0,7 ha Straßenseitenraum verändert und ca. 0,16 ha werden neu versiegelt.
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch resultieren im Wesentlichen während der Bauphase aus von Baumaschinen und Transportverkehr ausgehenden Emissionen und einer u.U. zeitlich begrenzten schlechteren Erreichbarkeit. Betriebsbedingt werden seitens des Vorhabenträgers keine zusätzlichen Immissionen erwartet.
Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Beseitigung von straßenbegleitenden Laubbäumen und die Überplanung anderer Grünstrukturen, wie Entwässerungsmulden etc. verändert. Mit der Errichtung von Schutzplanken wird der Umfang der zu beseitigenden Gehölze minimiert. Durch die Beanspruchung einer im Wesentlichen bereits durch die vorhandene Fahrbahn geprägten Trasse und die Wahl der Ausbauseite können erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt minimiert werden. So werden auch Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes (LSG CLP 9) „Ilexbestand“ und einer in dem Abschnitt vorhandenen Wallhecke vermieden.
Oberflächenwasser wird wie bisher versickert bzw. abgeleitet. Vorhandene Durchlässe werden im Umfang der Straßenverbreiterung verlängert.
Es sind keine Baudenkmale an dem Ausbauabschnitt vorhanden. Potenzielles Kulturgut im Bereich tangierter Eschböden wird im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt werden.
Aufgrund der insgesamt kleinräumigen Wirkungen der Maßnahme, der Vorhersehbarkeit der nachteiligen Auswirkungen und dem begrenzten betroffenen Personenkreis ist unter der Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen zusammenfassend keine Erheblichkeit im Sinne des UVPG zu konstatieren und damit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Beeinträchtigungen werden nach dem jeweiligen Fachrecht berücksichtigt werden.
Der ausführliche Prüfvermerk der Vorprüfung kann beim Landkreis Cloppenburg, im Umweltamt, während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Cloppenburg, den 21.01.2021
Im Auftrage
Meiners
*Fundstellen
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. Seite 359) in der derzeit gültigen Fassung.
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.Dezember 2019 (Nds. GVBl. 2019, 437), in der derzeit gültigen Fassung.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit gültigen Fassung.