Bekanntmachungen
Geflügelpest - Allgemeinverfügung (3/2020 CLP) Wiedereinstallungsvebot vom 23.12.2020
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (3/2020 CLP) Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Aufgrund § 32a Geflügelpest-Verordnung wird Folgendes bekannt gegeben und verfügt:
Geflügelbestände innerhalb der Gebiete der Gemeinden Emstek und Garrel sowie der Stadt Cloppenburg dürfen
- frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
- im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung
wiederbelegt werden.
Das Wiedereinstallungsverbot gilt für Truthühner, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Alles weitere enthnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung.
Weitere Informationen, Allgemeinverfügungen, Karten und Antragsformulare finden Sie auf unserer laufend aktualisierten Seite
Tierhaltung & Ernährung - Aktuelle Veterinärangelegenheiten - Aktuelles zur Geflügelpest (H5N8)
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Geflügelpest - Allgemeinverfügung (3/2020 CLP) Wiedereinstallungsvebot vom 23.12.2020 | 573 KB | Download |