Bekanntmachungen
Bekanntmachung gem. § 5 (2) UVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Für die u.a. Vorhaben wurde beim Landkreis Cloppenburg Unterlagen zur UVP-Vorprüfung eingereicht. Gem. § 2 Anlage 1 Nr. 5 NUVPG* bzw. § 7 Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für diese Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Für die u.a. Vorhaben konnte keine UVP-Pflicht festgestellt werden.
Vorhaben: |
Linksabbiegespuren, Grabenverlegung und Grabenverrohrung |
Rechtsgrundlage: | NStrG*, WHG* |
Vorhabensstandort: |
Landesstraße 871 Stat. 3.260 km, Gemeinde Garrel - Beverbruch |
Antragsteller: |
Gemeinde Garrel, Hauptstraße15, 49681 Garrel |
Az.: |
661-2-871-2020.1 |
federführendes Amt: |
Planungsamt Landkreis Cloppenburg |
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Das geplante Vorhaben führt nach Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter bei mehreren dieser Schutzgüter zu nachteiligen Umweltauswirkungen. In dem Bewertungsmaßstab des UVPG sind diese nachteiligen Auswirkungen aber in der Gesamteinschätzung nicht als erheblich zu beurteilen. Dies ist wie folgt zu begründen:
Das Vorhaben beansprucht einen vorhandenen Straßenraum auf einer Länge von ca. 195 m, dabei sollen zwei Linksabbiegespuren gebauten werden, der vorhandene Radweg verlegt und der Straßenseitengraben verschoben und abschnittsweise verrohrt werden.
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch können im Wesentlichen während der Bauphase aus den von Baumaschinen und Transportverkehr bedingten Emissionen und einer u.U. zeitlich begrenzten schlechteren Erreichbarkeit resultieren. Des Weiteren kommt es zu einer Veränderung des Landschaftsbildes durch die Beseitigung von Straßenbäumen und Flächenversiegelung.
Durch die Beanspruchung von der überwiegend bereits durch die vorhandenen Fahrbahnen geprägten Trasse, werden Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt minimiert. Oberflächenwasser wird wie bisher versickert bzw. abgeleitet. Aufgrund der lediglich temporären Wasserführung des beanspruchten Grabens ist die abschnittsweise Verrohrung weniger schwerwiegend.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Baudenkmalen und archäologische Fundstellen sind im Bereich der von der vorhandenen Straße bereits geprägten Flächen nicht zu erwarten.
Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme insgesamt, der Vorhersehbarkeit der nachteiligen Auswirkungen und dem begrenzten betroffenen Personenkreis ist unter der Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen zusammenfassend keine Erheblichkeit im Sinne des UVPG zu konstatieren und damit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Beeinträchtigungen werden nach dem jeweiligen Fachrecht berücksichtigt werden.
Der ausführliche Prüfvermerk der Vorprüfung kann beim Landkreis Cloppenburg, im Umweltamt, während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Cloppenburg, den 19.11.2020
Im Auftrage
Meiners
*Fundstellen
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. Seite 359) in der derzeit gültigen Fassung.
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.Dezember 2019 (Nds. GVBl. 2019, 437), in der derzeit gültigen Fassung.