Bekanntmachungen
5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg (Abfallgebührensatzung) vom 26.04.2005
Aufgrund der §§ 10 und 13 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113) und der §§ 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119) in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) und der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 25.09.2018 folgende Satzung beschlossen:
I.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg (Abfallgebührensatzung) vom 26.04.2005, zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg (Abfallgebührensatzung) vom 14.11.2013, wird wie folgt geändert:
1. Aus redaktionellen Gründen wird in der Abfallgebührensatzung das EURO-Zeichen „€“ durch „EUR“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:
1. Restmüllnormtonne mit 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Abfuhr |
24,00 EUR |
2. Restmüllnormtonne mit 60 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 48,00 EUR |
3. Restmüllnormtonne mit 80 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 64,00 EUR |
4. Restmüllnormtonne mit 120 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 96,00 EUR |
5. Restmüllnormtonne mit 240 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 192,00 EUR |
7. Komposttonnen mit 80 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 43,20 EUR |
8. Komposttonnen mit 120 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 64,80 EUR |
9. Komposttonnen mit 240 Liter Füllraum bei 14-täglicher Abfuhr | 129,60 EUR |
3. Im § 2 Abs. 2 wird die Zahl „50,40 €“ durch die Zahl „48,00 EUR“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Im Falle der Selbstanlieferung von Abfällen werden die gebührenpflichtigen Mengen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Entsorgungsanlagen festgestellt. Die Selbstanlieferungsgebühren sind vor Abgabe der Abfälle bei diesen in bar zu entrichten.“
5. § 2 Abs.6 Nr. 1 Buchstabe e, g bis j und l erhalten folgende Fassung:
e) Altholz - Kategorie A I - III- Kategorie A IV |
80,00 EUR195,00 EUR |
g) Bodenaushub, verunreinigt | 50,00 EUR |
h) Bodenaushub | 20,00 EUR |
i) Asbestzementabfälle, gebundener Asbest | 200,00 EUR |
j) Sonstige deponierfähige Abfälle | 200,00 EUR |
l) kompostierbare Abfälle (Bioabfall) | 60,00 EUR |
6. Dem § 2 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Für Abfälle unter 200 kg (Nettogewicht) wird die Gebühr nach dem Abfallvolumen (EUR/m³) berechnet.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
Cloppenburg, den 25.09.2018
Johann Wimberg