Bekanntmachungen
Bekanntmachung gem. § 6 NUVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das u.a. Vorhaben wurde beim Landkreis Cloppenburg ein Antrag auf Planverzicht gemäß NStrG* und ein wasserrechtlicher Antrag gem. WHG* zum Gewässerausbau gestellt. Gem. § 5 Anlage 1 Nr. 5 bzw. Nr. 14 NUVPG* ist für diese Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Für die u.a. Vorhaben konnte keine UVP-Pflicht festgestellt werden.
Vorhaben: | Fahrbahnverbreiterung K 164, Radwegeneubau 1. Bauabschnitt |
Rechtsgrundlage: | NStrG |
Vorhabensstandort: | K 164 Huckelrieden bis Kreisgrenze |
Vorhaben: | Gewässerverrohrung |
Rechtsgrundlage: | WHG |
Vorhabensstandort: | Gemarkung Löningen/Huckelrieden Gewässer Nr. 1.12.8 (tlw.) |
Antragsteller: |
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, |
Az.: |
6612-164-2017.1/1.1 – 1.BA |
federführendes Amt: | Planungsamt |
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:
Hinsichtlich der Anlage 3 sind Umweltauswirkungen aufgrund der Nutzung natürlicher Ressourcen (Nr. 1.3) mit der Beanspruchung von Fläche, Boden, Tiere, Pflanzen und biologischer Vielfalt (Nr. 2.2) denkbar. An dem vorliegenden Standort des Vorhabens ergibt sich eine potenzielle Betroffenheit eines nach § 30 BNatSchG geschützten Biotop (Nr. 2.3.7).
Überprüfung der Erheblichkeit:
Schutzgut Fläche, Boden, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Durch die Nutzung vorbelasteter Bereiche entlang der vorhandenen Straße werden Eingriffe bzw. Beeinträchtigungen zu einem Großteil vermieden. Die Beanspruchung von Boden und Fläche einschließlich Graben (20 m) durch die lineare Neuversiegelung bzw. Verrohrung sind aufgrund von Kompensationsmaßnahmen unerheblich. Geschützte Bereiche und Biotopstrukturen mit hoher Bedeutung (Alt) Gehölze werden nur kleinflächig am Rande in Anspruch genommen und nach der geltenden Rechtslage entsprechend dem Naturschutzrecht kompensiert. Des Weiteren werden auch die artenschutzrechtlichen Anforderungen bei Anwendung der in den Genehmigungsunterlagen vorhandenen Maßnahmenblätter eingehalten. Das betroffene geographische Gebiet ist eng umgrenzt und als kleinflächig einzustufen. Die Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter sind unter Berücksichtigung eines zeitlichen Rahmens grundsätzlich reversibel. Sonstige Wechselwirkungen mit anderen Vorhaben sind nicht erkennbar.
Der Prüfvermerk der Vorprüfung kann beim Landkreis Cloppenburg, im federführenden Amt, während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Cloppenburg, den 08.10.2018
Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Im Auftrage
Meiners
*Fundstellen
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. Seite 359) in der derzeit gültigen Fassung.
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30.04.2007 (Nds. GVBl. S. 179), in der derzeit gültigen Fassung.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit gültigen Fassung.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 in der derzeit gültigen Fassung.