Bekanntmachungen
Bekanntmachung gem. § 5 (2) UVPG* über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das u.a. Vorhaben wurde beim Landkreis Cloppenburg die Genehmigung nach dem BImSchG* beantragt. Gem. § 9 Anlage 1 Spalte 2 Nr. 1.2.2.2 und 8.4.2.2 UVPG* ist für dieses Vorhaben im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Für das u.a. Vorhaben konnte keine UVP-Pflicht festgestellt werden.
Vorhaben | Vorhabensstandort | Antragsteller | Aktenzeichen |
---|---|---|---|
Änderung Biogasanlage |
Löningen |
Johannes Wiegmann | 1648/2017 |
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind, dass an dem vorliegenden Standort keine der in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG genannten Schutzkriterien erheblich betroffen sind bzw. keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen entstehen.
Der ausführliche Prüfvermerk der Vorprüfung kann beim Landkreis Cloppenburg, Bauamt, während der Dienststunden eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen nicht selbständig anfechtbar sind.
Cloppenburg, den 04.06.2018
Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
60 - Bauamt
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Im Auftrage
Düsing
*Fundstellen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit gültigen Fassung.
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der derzeit gültigen Fassung.